VwGH 21.05.1973, 2005/72
VwGH 21.05.1973, 2005/72
Rechtssätze
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Norm | KOVG 1957 §94 Abs1; |
RS 1 | Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Verhandlung als auch auf die Entscheidung des Senates der Schiedskommission (Hinweis E 1110/52). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0295/68 E RS 2 |
Norm | KOVG 1957 §94 Abs1; |
RS 2 | Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 94 KOVG nicht vorgesehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1249/72 E RS 2 |
Norm | KOVG 1957 §78 idF 1961/319; |
RS 3 | Die Berufungsbehörde kann bei der Bemessung der Beschädigtenrente nicht ein Leiden einbeziehen, das noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war und für das auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom , BGBl Nr 319/1961 () keine Versorgungsleistung bezogen wurde (Hinweis E , 1413/62: Anwendung auf einen Fall, in dem das betreffende Leiden in einem Verfahren betreffend Wäschepauschale geltend gemacht wurde). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1227/63 E RS 1 |
Norm | KOVG 1957 §90 Abs1; |
RS 4 | Es gibt keine Bestimmung, wonach als Sachverständiger ein Angehöriger des Berufsstandes, dem der Bfr angehört, zur Feststellung des Grades der mdE herangezogen werden muß. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972002005.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-57672