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VwGH 23.03.1972, 2005/71

VwGH 23.03.1972, 2005/71

Rechtssätze


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Normen
DP §14;
VwGG §41 Abs1;
RS 1
Der VwGH ist nicht berechtigt, die Qualifikationsbeschreibung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen, er kann sie vielmehr lediglich dahin prüfen, ob sie den Bestimmungen der Dienstpragmatik (§ 17 DP) entsprechend verfaßt wurde und ob sie eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Bediensteten durch die Qualifikationskommission in all den Punkten bietet, die gemäß § 19 Abs 1 DP bei der Bestimmung der Qualifikation zu berücksichtigen sind.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1334/64 E VwSlg 6859 A/1966 RS 2
Normen
DP §14;
DP §19 Abs3;
RS 2
Ein Verstoß gegen Pflichten des § 22 DP, der mit einer Ordnungsstrafe nach § 90 Abs 1 DP zu ahnden war, schließt die Annahme eines den geforderten Durchschnitt übersteigenden (daher mehr als "guten") Verhaltens des Beamten im Beurteilungszeitraum aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0400/68 E VwSlg 7716 A/1970 RS 2
Norm
DP §19 Abs1;
RS 3
Die Vorschrift des § 19 Abs 1 DP kann weder dahin ausgelegt werden, daß die Gesamtbeurteilung das arithmetische Mittel der Einzelkalküle zu sein hat, noch, daß eine "sehr gut" lautende Gesamtbeurteilung ausschließlich "sehr gut" lautende Einzelkalküle voraussetzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1699/63 E VwSlg 6637 A/1965 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-57671