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OGH 30.08.2007, 2Ob89/07p

OGH 30.08.2007, 2Ob89/07p

Rechtssätze


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Norm
RS0114361
Die Verkehrssicherungspflicht entfällt bei Schaffung oder Duldung einer besonderen Gefahrenquelle nicht schon dann, wenn jemand ohne Gestattung in einen fremden Bereich eingedrungen ist. Besteht die Möglichkeit, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, oder dass Kinder und andere Personen, die nicht die nötige Einsichtsfähigkeit haben, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, gefährdet werden, oder besteht eine ganz unerwartete und große Gefährdung, so kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat.
Norm
RS0023801
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Das bezieht sich auch auf Gefahren, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Voraussetzung ist allerdings immer, dass die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist.
Normen
ABGB §1311 IIb
StVO §82
StVO §83
RS0027673
Die §§ 82 und 83 StVO 1960 sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist.
Normen
RS0022476
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.
Norm
RS0022778
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung abzuwenden (SZ 37/97, EvBl 1961/526 ua).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magdalena S*, vertreten durch Dr. Peter Perner Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg W*, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 10.000 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 230/06w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei den §§ 82 und 83 StVO um Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist (2 Ob 53/99d = ZVR 2000/23; 2 Ob 279/05a; RIS-Justiz RS0027673). Es braucht nicht näher untersucht zu werden, ob sich der Sturz der Klägerin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO ereignet hat, ob die Absperrungsmaßnahmen des Beklagten einen der in § 82 StVO geregelten Tatbestände erfüllen und - falls dies zu bejahen sein sollte - ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Verletzung der Klägerin besteht. Selbst wenn eine dieser Fragen zu verneinen und dem Beklagten die Verletzung einer Schutznorm nicht vorzuwerfen wäre, bliebe dennoch zu prüfen, ob der Beklagte den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten entsprochen hat.

2. Die Verkehrssicherungspflicht trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Wer demnach eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, muss die notwendigen und ihm zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung anderer nach Tunlichkeit abzuwenden (10 Ob 237/02d = ZVR 2005/71; 6 Ob 294/05m; RIS-Justiz RS0022778). Die aus dem Ingerenzprinzip abgeleitete allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass der Verletzte in ein fremdes Rechtsgut eingedrungen ist (RIS-Justiz RS0023801). Insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Personen versehentlich in den Gefahrenbereich gelangen, kann eine Interessenabwägung ergeben, dass der Inhaber der Gefahrenquelle dennoch zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen zu ergreifen hat (vgl 6 Ob 294/05m; RIS-Justiz RS0114361). Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder aus einem Vertrag ergibt (RIS-Justiz RS0022476).

Der Beklage hat zwar vorgebracht, auch die am Boden aufgelegten Autoräder mit Stehern und einer Absperrkette gesichert zu haben, den Beweis für diese Behauptung jedoch nicht erbracht. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe durch das Auflegen von Autorädern in einem für Fußgänger zugänglichen Bereich eine Gefahrenquelle geschaffen und für die dadurch verursachten Schäden nach dem Ingerenzprinzip einzustehen, hält sich im Rahmen der erörterten Judikatur. Mit Rücksicht auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist in der (implizit) vertretenen Rechtsansicht, eine Überspannung der den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, keine Fehlbeurteilung zu erkennen, die der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgreifen müsste.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:E85118
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-67235