VwGH 06.06.1973, 2004/71
VwGH 06.06.1973, 2004/71
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb erfordert einen in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Organismus. Hiefür genügt aber nicht nur eine betriebsinterne Selbständigkeit; diese muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung getreten sein. Bei Großhandelsunternehmen liegt das Schwergewicht im Warenlager, dem Firmenwert, dem Vertreterstab und den sachlichen Hilfsmitteln, die es dem Erwerber ermöglichen, den Großhandel fortzuführen. Der Annahme des § 7 Abs 6 UStG 1959 bzw des § 16 Abs 1 Z 1 EStG 1967 steht nicht entgegen, daß diese wesentlichen Betriebsgrundlagen auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Muttergesellschaft an deren neu zu gründende inländische Tochtergesellschaft übertragen werden, wobei die Zahlung für den Firmenwert von der Muttergesellschaft, die für das Warenlager von der Tochtergesellschaft geleistet wird. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann in einem solchen Fall dennoch eine Übereignung uno actu an einen Erwerber angenommen werden. * E , 1705/69 #1 VwSlg 4641 F/1971; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/25 1705/69 1 |
Norm | |
RS 2 | Aus der bloßen Tatsache, daß ein Erzeugungsbetrieb auch den Vertrieb seiner Erzeugnisse durchführt, läßt sich in der Regel noch nicht ableiten, daß der Vertrieb ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb bzw ein Teilbetrieb ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4548 F/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1971002004.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-57550