VwGH 09.04.1958, 2004/56
VwGH 09.04.1958, 2004/56
Rechtssätze
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Normen | AusverkaufsV 1933 §1 Abs1 idF 1935/548; AusverkaufsV 1933 §1 Abs2 idF 1935/548; |
RS 1 | Die Ausverkaufsverordnung bezieht sich nur auf Gewerbetreibende. Eine Bewilligung nach § 2 kann daher nur solchen Personen erteilt werden. Es könne daher auch nur befugte Gewerbetreibende gegen die Bestimmung dieser Verordnung verstoßen. |
Normen | VStG §44a litb; VStG §44a Z2 impl; |
RS 2 | Im Spruch muss bereits die Subsumtion der Tat unter die herangezogene Verwaltungsvorschrift klar ausgedrückt sein. Ein hiebei unterlaufender Rechtsirrtum kann nicht als durch der richtigen Rechtsansicht entsprechenden Feststellungen in der Begründung des Bescheides beseitigt angesehen werden, mag auch im allgemeinen die Begründung eines Bescheides dem Verständnis des Spruches desselben zu dienen geeignet sein. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1956002004.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-57544