VwGH 22.10.1980, 2003/79
VwGH 22.10.1980, 2003/79
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | 1) Ob im Fall der Verpachtung eines Betriebes eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist, kann nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beurteilt werden. 2) Bei einem kurzfristig kündbaren Pachtvertrag, bei dem der Verpächter sich Lagerbestände zurückbehält und die Verbindung zu seinen bisherigen Auftraggebern nicht abbricht, wird in der Regel noch keine Betriebsaufgabe vorliegen. 3) Hat der Betriebsinhaber die nach außen erkennbare Absicht, den Betrieb nach Ablauf des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen, weil er zB im Pensionsalter steht, die Gewerbeberechtigung zurücklegt, die Zuerkennung der Pension für selbständig Erwerbstätige beantragt, läßt dies auf eine Betriebsaufgabe schließen. (Lit.: Hofstätter-Reichel, § 24 FN 34). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5521 F/1980 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1979002003.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-57412