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VwGH 10.04.2003, 2003/18/0078

VwGH 10.04.2003, 2003/18/0078

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
ZustG §13;
ZustG §7;
RS 1
Die Vorschriften über die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen nur größtmögliche Garantie dafür bieten, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger auch tatsächlich zukommt. Die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften (hier: solcher nach der TelekopieV) ist daher immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Wege immer, erreicht worden ist (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, S 853; E , 87/09/0071, 0128).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/09/0103 E VwSlg 13760 A/1992 RS 3 (Hier nur zweiter Satz, wobei der Aufenthaltsverbotsbescheid durch die Post trotz Ortsabwesenheit des Fremden hinterlegt und schließlich - trotz Anordnung der eigenhändigen Zustellung - an die Mutter des Fremden ausgehändigt worden ist. In der Folge ist der Aufenthaltsverbotsbescheid dem Fremden tatsächlich zugekommen.)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A in I, geboren 1983, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 4033-114/02, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom , mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37, 38 und 39 Fremdengesetz 1997 ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Aufenthaltsverbotsbescheid "wurde an Sie (Zustellverfügung: Frau/Herr/Firma Z A, 6020 Innsbruck, an welcher Adresse Sie mit Ihrer Mutter A in einem gemeinsamen Haushalt leben) mit Formular 3 zu § 22 des Zustellgesetzes (RSa-Eigenhändig) der Post zur Zustellung an Sie übergeben". Aus dem Rückschein sei ersichtlich, dass der Bescheid nach den zwei vergeblichen Zustellversuchen vom 19. September und am beim Postamt hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden sei. Laut Mitteilung des Postamtes sei der Bescheid jedoch bereits am "an den Empfänger ausgefolgt" worden. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er von bis bei seinem Onkel in Saalfelden aufhältig gewesen und der Bescheid am seiner Mutter ausgefolgt worden sei.

Bei der Zustellung des Aufenthaltsverbots seien daher relevante Zustellmängel aufgetreten, weil die Hinterlegung entgegen § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) - trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers - durchgeführt und schließlich - entgegen der angeordneten eigenhändigen Zustellung - gleichsam eine "Ersatzzustellung" an die Mutter des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.

Gemäß § 7 ZustG gelte jedoch die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen sei. Nach seinem Vorbringen sei der Beschwerdeführer am von seinen Eltern aus Saalfelden abholt worden. Der Aufenthaltsverbotsbescheid wäre ihm "in den nächsten Tagen" von seiner Mutter übergeben worden. Er hätte "nichts weiter in dieser Sache unternommen". Gegenüber seinem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer am vorgebracht, dass ihm der Bescheid von seiner Mutter übergeben worden wäre, als er - am  - nach Innsbruck zurückgekehrt wäre. Bei der niederschriftlichen Vernehmung am habe die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin ausgeführt, den Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer am ausgefolgt zu haben. Da der Bescheid dem Beschwerdeführer somit an diesem Tag tatsächlich zugekommen sei, habe die gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchige Berufungsfrist am geendet. Die am eingebrachte Berufung sei somit verspätet.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, aus der oben I.1. wörtlich wiedergegebenen Passage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der erstinstanzliche Bescheid "an Sie ... der Post zur Zustellung an Sie übergeben" worden sei, ergebe sich die sinn- und aktenwidrige Feststellung, dass der erstinstanzliche Bescheid zunächst dem Beschwerdeführer übergeben und von diesem - zum Zweck der Zustellung an ihn selbst - zur Post gegeben worden sei.

1.2. Aus dem gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, dass von der Behörde erster Instanz die eigenhändige Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheids an den Beschwerdeführer verfügt und zu diesem Zweck das entsprechende Formular (RSa-eigenhändig) der Post übergeben worden ist.

Bei der von der Beschwerde bemängelten Formulierung im angefochtenen Bescheid handelt es sich daher - was auch in der Beschwerde eingeräumt wird - um einen offenbaren Schreibfehler. Dieser führt zu keiner Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

2.1. Nach den unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist der Aufenthaltsverbotsbescheid durch die Post trotz Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers hinterlegt und schließlich - trotz Anordnung der eigenhändigen Zustellung - an die Mutter des Beschwerdeführers ausgehändigt worden.

2.2. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

2.3. Der Beschwerdeführer vertritt - ohne nähere Begründung - die Ansicht, dass es sich bei der "Ersatzzustellung" an seine Mutter nicht um eine mangelhafte Zustellung, sondern um eine "Nichtzustellung" handle, deren Heilung gemäß § 7 ZustG nicht möglich sei.

2.4. Nach der hg. Judikatur ist die Nichteinhaltung von Zustellvorschriften immer dann unschädlich, wenn der Zweck der Zustellung trotz aufgetretener Zustellmängel, mögen sie auch in einer Verletzung des Gesetzes begründet sein, auf welchem Weg auch immer, erreicht worden ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998) E 27 zu § 7 ZustG).

Vorliegend wurde der Zweck der Zustellung dadurch erreicht, dass der nach der Zustellverfügung der Erstbehörde an den Beschwerdeführer eigenhändig zuzustellende Aufenthaltsverbotsbescheid dem Beschwerdeführer unstrittig am tatsächlich zugekommen ist. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Zustellung daher gemäß § 7 ZustG als bewirkt.

2.5. Die erst am zur Post gegebene Berufung wurde von der belangten Behörde infolge Ablaufs der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Berufungsfrist zutreffend als verspätet zurückgewiesen.

3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §63 Abs5;
FrG 1997 §36;
ZustG §13;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §22;
ZustG §7;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180078.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-57390