VwGH 18.09.2003, 2003/15/0061
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (Hinweis E , 95/14/0099; E , 2002/14/0053). In einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (Hinweis B , 97/13/0023). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse (Hinweis B , 90/13/0298). Die angefochtene Erledigung (hier betreffend Geltendmachung der Haftung für Abgaben) konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter (hier Bf) und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (Hinweis B , 90/13/0298; B , 89/17/0037). |
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RS 2 | Die belangte Behörde zog mit der an den Gemeinschuldner zu Handen Dr. HH gerichteten angefochtenen Erledigung vom den Gemeinschuldner im Instanzenzug zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für verschiedene in der Erledigung angeführte Abgaben heran. Der beschwerdeführende Masseverwalter trägt in seiner Äußerung vom vor, die angefochtene Erledigung sei dem Beschwerdeführer am durch Dr. HH übermittelt worden und der Beschwerdeführer habe hievon am tatsächlich inhaltlich Kenntnis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt eine Zustellung der angefochtenen, nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung an den Beschwerdeführer bewirkt wurde. Denn durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Bescheide an den Masseverwalter wären sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. Hinweis B vom , 89/17/0037). Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des Dr. O, Rechtsanwalt in G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des WK in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0299-G/02, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom , 51 S 15/02 t - 5, wurden über das Vermögen des WK das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.
Die belangte Behörde zog mit der an WK zu Handen Dr. HH gerichteten angefochtenen Erledigung den WK im Instanzenzug zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für verschiedene in der Erledigung angeführte Abgaben heran.
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/14/0099, und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. den hg. Beschluss vom , 97/13/0023). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 90/13/0298).
Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom und den hg. Beschluss vom , 89/17/0037).
Der beschwerdeführende Masseverwalter trägt in seiner Äußerung vom vor, die angefochtene Erledigung sei dem Beschwerdeführer am durch Dr. HH übermittelt worden und der Beschwerdeführer habe hievon am tatsächlich inhaltlich Kenntnis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt eine Zustellung der angefochtenen, nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung an den Beschwerdeführer bewirkt wurde. Denn durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Bescheide an den Masseverwalter wären sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (vgl. abermals den erwähnten hg. Beschluss vom ).
Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Schlagworte | Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2003:2003150061.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-57369