Keine Ladetätigkeit in der Ladezone
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahl: MA67/246700919414/2024, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Anonymverfügung
Im Rahmen einer Anonymverfügung wurden dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien € 48,00 vorgeschrieben, weil am ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt wurde, ohne für einen gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Strafverfügung
Mit Strafverfügung vom verfügte der Magistrat der Stadt Wien eine Geldstrafe in Höhe von 75 € wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe.
Einspruch
Mit E-Mail vom mit dem Betreff "MA 67 Anonymverfügung" führte der Beschwerdeführer aus, dass das Fahrzeug, das auf Grund eines fehlenden Parkscheins bestraft wurde, in einer "Halten und Parkverbotszone ausgenommen Ladetätigkeit" stand. Er sei langjährig in Wien tätig und dies wäre der erste Fall, dass beim Halten in einer Ladezone für Ladetätigkeit ein Parkschein benötigt würde. Auf den Fotos des Parkraumüberwachungsorgans sollten auch die offenen Türen des Fahrzeuges ersichtlich sein.
Mit einem weiteren E-Mail vom führte der Beschwerdeführer aus, dass gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben werden soll, weil sich das Fahrzeug nicht auf einem Parkplatz, sondern in einer Zone, in der die Ladetätigkeit gestattet ist, befunden hatte.
Aufforderung - Beweismittel
Mit Schreiben vom hat der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer - als Reaktion auf seinen Einspruch - aufgefordert, die vorgebrachte Ladetätigkeit durch geeignete Beweismittel (zB Lieferschein, Zeugen, etc) glaubhaft zu machen. Diese Aufforderung enthielt auch den Hinweis, dass Angaben nötig sind, wie die Ladetätigkeit durchgeführt wurde, damit eine Prüfung durchgeführt werden könne, ob die Ladetätigkeit ununterbrochen vorgenommen wurde oder ob Zeit für sonstige Tätigkeiten aufgewendet wurde.
Straferkenntnis
Mit Straferkenntnis vom , Zahl: MA67/246700919414/2024, hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei ***Bf1*** angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Alma-König-Weg nächst ONr. 6, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe die beschwerdeführende Partei die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Ferner habe die beschwerdeführende Partei gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 85,00.
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am um 14:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 23., Alma-König-Weg nächst ONr. 6 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Bereits im Zuge der Anonymverfügung brachten Sie vor, dass Sie in einem Halte- und Parkverbot, ausgenommen Ladetätigkeit gestanden sind und auf den Fotos des Parkraumüberwachungsorgans die offenen Türen des Fahrzeuges ersichtlich seien sollten.
Darauffolgend wurde Ihnen seitens der Behörde mitgeteilt, dass die Überprüfung des Sachverhalts vor Erlassung einer Strafverfügung rechtlich nicht vorgesehen ist und somit die Berücksichtigung der vorgebrachten Umstände der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten ist.
In Ihrem Einspruch gegen die an Sie ergangene Strafverfügung wiederholten Sie Ihre bisherigen Einwendungen und gaben an, dass das Auto auf Grund der Ladetätigkeit in einem 90-Grad Winkel zum Gehsteig abgestellt war, da am Heck entladen wurde.
Mit Schreiben vom wurden Sie aufgefordert, die vorgebrachte Ladetätigkeit durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen.
Dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen, weshalb das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wurde.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Nach § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung ist (u. a.) der*die Lenker*in zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Jede*r Lenker*in der*die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenkerinnen haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, weil kein Parkschein hinterlegt wurde.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches.
Außerdem war eine weitergehende Verkehrsbeschränkung, nämlich ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz "ausgen. Ladetätigkeit" kundgemacht.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).
Wird eine Ladezone zum vorgesehenen Zweck verwendet, ist das darin abgestellte Fahrzeug von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen (1099 BlgNR XV. GP). Die Kurzparkzone wird somit nicht zur Gänze unterbrochen, sie gilt nur gegenüber jenen Fahrzeugen nicht, die ausschließlich für die Be- oder Entladetätigkeit dort abgestellt werden ().
Von der Durchführung einer Ladetätigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn diese unverzüglich begonnen und durchgeführt wird. Vorbereitungshandlungen (wie das Entfernen vom Fahrzeug, um Hilfe für die Ladetätigkeit zu holen, vgl ) zählen nicht zur Ladetätigkeit. Die Ladetätigkeit ist ein Vorgang des Aufladens und Abladens. Die Kontrolle der Vollständigkeit der entladenen Gegenstände gehört nicht zur Ladetätigkeit (vgl. ).
Im Zuge des Verfahrens wurden von Ihnen keine geeigneten Beweismittel vorgelegt, die die Durchführung einer Ladetätigkeit im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur belegen können.
Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass Ihre bloße Erklärung, der Vorhalt der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, nicht ausreichend ist, diesen zu widerlegen.
Vielmehr ist es Ihre Aufgabe als Beschuldigte* den konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur konkrete Behauptungen entgegenzusetzen, sondern entsprechende Beweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde in weiterer Folge nicht gehalten, auf Grund allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen.
Da die Kurzparkzone jedoch nur für in der Ladezone zur Be- und Entladung abgestellte Fahrzeuge nicht gilt, bestand im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe.
Da keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde, wären Sie zur Entrichtung der Parkometerabgabe verpflichtet gewesen.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Jede*r Lenkerin eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es wird somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er*sie nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm*ihr zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er*sie einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Dass Sie an der Begehung der Tat kein Verschulden trifft, ist nicht hervorgekommen.
Aus diesem Grund sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Beschwerde
Am langte bei der belangten Behörde ein E-Mail mit dem Betreff "MA 67 Rechtsmittelverfahren" ein. Der Text diese E-Mail lautet:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Ladetätigkeit handelt es sich um Fermacell Trockenestrich, Fermacell Ausgleichschüttung und Trittschalldämmung für die Wohnungen:
***2*** 30,95m2
***3*** 37,42m2
Ein Sack Ausgleichschüttung wiegt 20kg
Eine Estrichplatte ca. 18kg
Eine Trittschalldämmplatte ca. 10kg
Was genau in dem Moment ausgeladen wurde, wo die Strafe verhängt wurde, ist schwer zu sagen, da das Fahrzeug nur eine Ladekapazität von 1500kg hat und es auf mehreren Etappen angeliefert wurde.
Einen Auftragsschein kann ich bei Bedarf übermitteln, muss dieser vom AG abgezeichnet sein, so muss ich dies erledigen lassen! Da seitens AG (***4***) beim Einbau des Estrichs keiner Anwesend ist."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sacherhalt
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Marke FIAT mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** und hat dieses Fahrzeug am um 14:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Alma-König-Weg nächst ONr. 6, abgestellt.
Der Abstellort war sowohl als Teil der flächendeckenden Kurzparkzone des 23. Wiener Gemeindebezirkes als auch als "Ladezone" (Halte- und Parkverbot ausgenommen Ladetätigkeit) ausgewiesen.
Zum Beanstandungszeitpunkt , 14:03 Uhr, wurde das Fahrzeug nicht be- bzw entladen und es war auch nicht mit einem korrekt ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein gekennzeichnet.
Beweiswürdigung
Die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente ergeben sich aus dem Verfahrensakt:
Den Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und den Beanstandungszeitpunkt sowie das Nichtvorhandensein eines gültigen Parkscheines hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan in seiner Anzeige festgehalten und fotografisch dokumentiert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bspw in einem E-Mail vom selbst angegeben, das Fahrzeug ohne Parkschein in einer Ladezone abgestellt zu haben.
Das Kontrollorgan hat ein Be- und Entladen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges nicht in den Anzeigentext aufgenommen und somit auch nicht beobachtet. Aus den im Verwaltungsakt befindlichen Fotos ist zwar erkennbar, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Transporter der Marke FIAT handelt und dass auf Ablageflächen in der Fahrerkabine kein Parkschein auflag.
Auf den beiden zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos des Kontrollorgans ist jedoch kein Be- und Entladen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges erkennbar.
Die beschwerdeführende Partei war auch nicht in der Lage zu dokumentieren, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt be- bzw entladen wurde: "Was genau in dem Moment ausgeladen wurde, wo die Strafe verhängt wurde, ist schwer zu sagen, da das Fahrzeug nur eine Ladekapazität von 1500kg hat und es auf mehreren Etappen angeliefert wurde." Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde wurde auch keine Beweismittel vorgelegt.
In Anbetracht der im E-Mail vom bezeichneten Gegenstände, die zwar ein durchaus stattliches Gewicht aufweisen, aber (zumindest teilweise) durch eine Person weggetragen werden können, ist es für das Bundesfinanzgericht nicht verwunderlich, wenn die Türen des Fahrzeuges zum Diebstahlschutz geschlossen waren. Gerade im Hinblick auf ein Fahrzeug, das sich zwar ausgezeichnet zum Transport von Gegenständen eignet und auch in einer Ladezone abgestellt war, aber für ein geschultes Parkraumüberwachungsorgan kein Ladevorgang ersichtlich war, wäre es am Beschwerdeführer gelegen, präzise Angaben zum Sachverhalt (siehe Schreiben des Magistrats vom ) zu machen und Beweismittel vorzulegen.
Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht be- bzw. entladen wurde.
Rechtslage
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."
§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:
"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
"§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden."
§ 8 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lautet:
"§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten."
§ 5 VStG normiert:
"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
§ 44 VwGVG normiert (auszugsweise):
"(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat."
Rechtliche Beurteilung
Die Kurzparkzone wird durch eine "Ladezone" zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber jenen Fahrzeugen gegenüber nicht, die AUSSCHLIESSLICH für die Beladetätigkeit und Entladetätigkeit dort abgestellt werden. Dies gilt auch für den Abgabentatbestand des Wiener Parkometergesetzes (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll durch die Errichtung von Ladezonen ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Eine Ladetätigkeit wird daher nur dann vorliegen, wenn sie ununterbrochen vorgenommen wird. Der Vorgang des Aufladens und Abladens muss unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. (vgl. , mwN).
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen muss zugebilligt werden, verlässliche Angaben über den Standort eines abgestellten Kraftfahrzeuges und die richtige Anbringung und Entwertung eines Parkscheines zu machen (vgl. , mwN).
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (, mwN).
Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs 2 AVG, § 25 Abs 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl. ).
Da das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt am Tatort nicht ausschließlich zum Be- bzw. Entladen abgestellt wurde, hätte die Verpflichtung bestanden zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs die Parkometerabgabe zu entrichten.
Die beschwerdeführende Partei brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. , mwN, sowie , mwN).
Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der beschwerdeführenden Partei zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der beschwerdeführenden Partei der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute.
Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der beschwerdeführenden Partei besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten.
Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Kostenentscheidung
Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Art. 133 B-VG normiert:
"(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]"
§ 25a VwGG normiert:
"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."
Weil nach § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu € 365 und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).
Die Revision für die belangte Behörde ist unzulässig, da das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Erkenntnis in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hatte, ob zum Beanstandungszeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.
Wien, am
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 8 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 44 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500614.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
AAAAF-57221