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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.03.2025, RV/4100266/2024

Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Bachelor- und Masterstudium

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***V***, den Richter ***R1*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R2*** und ***R3***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 26 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) aufgefordert, die für seine Tochter ***1*** für den Monat Februar 2024 bezogene Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) sowie den Erhöhungsbetrag für Geschwister an Familienbeihilfe für seinen Sohn ***2*** für den Monat Februar 2024 in Höhe von € 275,80 (FB: € 208,00; KG € 67,80) zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ***1*** ihr Bachelorstudium am abgeschlossen habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, seine Tochter setze das Studium fort (Masterstudium).

Mit Vorhalt des Finanzamtes Österreich vom wurde der Bf aufgefordert, eine Inskriptionsbestätigung für das Masterstudium seiner Tochter im Sommersemester 2024 vorzulegen. Der Bf teilte dazu mit, seine Tochter befinde sich nicht in Österreich und werde die Inskriptionsbestätigung nach ihrer Rückkehr beibringen.

Mit Vorhalt des Finanzamtes Österreich vom wurde der Bf neuerlich aufgefordert, eine Inskriptionsbestätigung für das Masterstudium seiner Tochter im Sommersemester 2024 vorzulegen. Der Bf teilte dazu am mit, seine Tochter sei im Sommersemester 2024 nicht inskribiert, werde aber im Wintersemester 2024/2025 wieder inskribiert sein.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Masterstudium stelle gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene weiterführende Berufsausbildung dar. Das Masterstudium müsse eigens inskribiert werden, vorgezogene Prüfungen aus dem Masterstudium würden nicht zum Weiterbezug der Familienbeihilfe berechtigen. Da die Tochter des Bf im Sommersemester 2024 nicht inskribiert war, sei die Familienbeihilfe ab dem Abschluss des Bachelorstudiums nicht mehr zu gewähren.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Der Bf führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass seine Tochter das Bachelorstudium ***3*** an der ***7*** am beendet habe und ihr der akademische Grad Bachelor of Science verliehen worden sei. Für das Masterstudium ***5*** habe sie ordnungsgemäß inskribiert und sei für das Wintersemester 2024 als ordentliche Studierende fortgemeldet. Der Bf beantragte die Entscheidung durch den Senat.

In der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) des Finanzamtes Österreich an das Bundesfinanzgericht verwies die belangte Behörde darauf hin, dass zwischen dem Abschluss eines Bachelorstudiums und einem Masterstudium, somit im gegenständlichen Fall zwischen Februar 2024 und September 2024, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Tochter des Bf, ***1***, geb. am ***6***, hat am das Bachelorstudium ***3*** an der ***7*** durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen und der Bachelorarbeit erfolgreich vollendet und es wurde ihr der akademische Grad Bachelor of Science verliehen.

Im Wintersemester 2024/2025 begann ***1*** das Masterstudium ***5*** an der ***7***.

Der Bf bezog im Monat Februar 2024 für ***1*** die Familienbeihilfe in Höhe von € 191,60 monatlich zuzüglich dem Kinderabsetzbetrag von € 67,80. Daneben bezog der Bf auch die Familienbeihilfe für seinen Sohn ***2***, geb. am ***4***.

Zudem wurde die Kinderstaffel für jedes seiner beiden Kinder in Höhe von € 8,20 monatlich ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt des vom Finanzamt Österreich vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 26 Abs.1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 2 Abs.1 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. …

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Gemäß § 33 Abs.3 EStG steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro (Anm. 2024: € 67,80) für jedes Kind zu. … Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Nach der Beendigung des Bachelorstudiums ***3*** an der ***7*** am 12. Jänner war die Tochter des Bf bis zum Beginn des Masterstudiums ***5*** an der ***7*** im Oktober in keiner Berufsausbildung.

Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, nach der auch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt wurde, normiert § 2 Abs.1 lit.d FLAG einen eigenständigen Anspruch auf Familienbeihilfe nur für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, nicht aber für den Zeitraum zwischen zwei Studien. Da nach § 54 UG 2002 ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen ist (sh. , unter Hinweis auf ), wird diese Berufsausbildung durch Ablegung der letzten in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Prüfung beendet. Ab diesem Zeitpunkt besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Erst mit Beginn einer weiteren Berufsausbildung (Masterstudium) lebt der Anspruch auf Familienbeihilfe wieder auf (vgl. ; ; ; ; ; ; ).

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden im Monat Februar 2024 zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs.1 FLAG zurückzuzahlen.

Berechnung des Rückforderungsbetrages:

***1***:

FB: § 8 Abs.2 Z.3 lit.d FLAG: € 191,60

FB: § 8 Abs.3 lit.a FLAG: € 8,20

KG: § § 33 Abs.3 EStG: € 67,80

***2***:

FB: § 8 Abs.3 lit.a FLAG: € 8,20

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe entspricht der bestehenden Gesetzeslage. Die Entscheidung ist nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100266.2024

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAF-57220