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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.03.2025, RV/1100178/2022

Keine Schätzung von Vorsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, Kirchstraße 6, 6971 Hard, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Umsatzsteuer 2018 Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , in Anwesenheit der Schriftführerin Claudia Zengin, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit dem Umsatzsteuerbescheid 2018 vom wurden die abzugsfähigen Vorsteuern von 23.452,29 € auf 10.952,29 € gekürzt.

In der Begründung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

• Nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG kann der Unternehmer nur eine Vorsteuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung gem. § 11 UStG an ihn gesondert ausgewiesen hat. Diese Voraussetzung kann nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch andere Beweismittel ersetzt werden.

• Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im §12 UStG taxativ aufgezählt. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung führt zur Versagung des Vorsteuerabzugs, ohne dass es der Behörde möglich wäre, das fehlende Tatbestandselement in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.

• Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs(Leistungserbringung) zu beurteilen.

• Der Vorsteuerabzug steht allerdings erst zu, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, und ist in dem Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

• Es muss daher einerseits die Leistung an den Unternehmer ausgeführt worden sein, und der Unternehmer muss die Rechnung darüber erhalten haben. Der Unternehmer muss in Besitz der Rechnung sein.

• Die österreichische Verwaltungspraxis stellt allerdings für den Vorsteuerabzug nicht auf den Zeitpunkt des Einlangens der Rechnung beim Rechnungsempfänger, sondern auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ab. Es besteht nicht die Möglichkeit, den Vorsteuerabzug wahlweise erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geltend zu machen.

• Die Bezahlung des Entgelts ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gem. § 12 Z 1 UStG. Der Vorsteuerabzug ist folglich nach dem Sollprinzip vorzunehmen. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist der Vorsteuerabzug aus Anzahlungen.

• Im Falle eines Prozesskostenersatzes, den die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gem. § 41 ZPO zu leisten hat, hat die unterlegene Partei kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den (ersetzten) Kosten des gegnerischen Anwalts. Der unterlegenen Partei steht ein Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der Leistungen des eigenen Anwalts zu.

Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG

Im Jahr 2018 kann ein Vorsteuerbetrag in Höhe von € 2.833,33 aufgrund der vorgelegten Rechnung vom , Dr. ***1***(Teilzahlung iHv. € 14.000,--) plus ein weiterer Betrag von € 8.618,96 betreffend EDV-Wartung, Steuerberatung, Betriebskosten und Miete, also in Summe insgesamt € 10.952,29 in Abzug gebracht werden.

Im Zusammenhang mit dem am bezahlten Vergleichsbetrag iHv. € 75.000,-- steht kein Vorsteuerabzug zu. Es liegt keine Rechnung gem. § 11 UStG vor, ein Kostenverzeichnis ist keine Rechnung gern. § 11 UStG, zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass bereits eine Verjährung der zu Grunde liegenden Leistungserbringung (Rechtssachen seit dem Jahre 2001, Rg. vom ) eingetreten ist. Falls angedacht ist, eine Rechnung nachträglich auszustellen.

Der Einkommensteuerbescheid wurde dahingehend adaptiert, indem die Vorsteuer in Höhe von € 12.500,- als zusätzlicher Aufwand anerkannt und daher verlusterhöhend in Ansatz gebracht wurde."

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorsteuern 23.452,29 betragen würden. Eine Begründung fehlte.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt Österreich dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung nachzuholen.

Die Beantwortung vom des Mängelbebungsauftrages hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

"Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus dem Vergleichsbetrag iHv. € 12.500.

Begründend wird hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag iHv. € 75.000 brutto um einen Betrag handelte, welcher auf Grund einer Honorarklage des RA Dr, ***2***, von RA Dr. ***3*** im Wege eines Vergleichs bezahlt wurde. Da es sich wie beschrieben um eine Honorarklage handelte, welcher somit ein Honorar zu Grunde lag, war der bezahlte Betrag als Bruttobetrag anzusehen, weshalb Dr. ***3*** hieraus auch ein Vorsteuerabzug zusteht - dies auch vor dem Hintergrund, dass die Umsatzsteuer aus diesem Betrag ja auch abzuführen war. Trotz Bemühungen von Dr. ***3*** konnte bislang leider noch nicht erreicht werden, dass eine Rechnung iSd. § 11 UStG von RA Dr. ***2*** ausgestellt wurde (siehe beiliegender Schriftverkehr). Nichtstdestotrotz bestehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Bezüglich der fehlenden Rechnung ersuchen wir, RA Dr. ***2*** als Zeugen zu laden bzw. die entsprechende Rechnung aus dessen Buchhaltung zu verlangen und somit die € 12.500 zum Vorsteuerabzug zuzulassen."

Diesem Schreiben waren ua noch folgende zwei Schriftsätze beigefügt:

E-Mail an Dr. ***2*** vom :

"Vergleich Dr. ***4***/Dr. ***3***

Sehr geehrter Herr Kollege Dr. ***2***,

das Landesgericht Feldkirch hat Herrn Dr. ***4*** mit Urteil vom einen Honoraranspmch von € 59.500,- sowie Kosten von € 37.841,34 zugesprochen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Berufung verworfen und weitere Kosten von € 3.138,12 zugesprochen. Nach Exekutionsführung hat Herr Dr. ***3*** einen Vergleichsbetrag in Höhe von € 75,000,00 bezahlt.

Das Finanzamt hat das Urteil und die Exekutionsbewilligung nicht als ausreichend für den Vorsteuerabzug betrachtet. Auch das Kostenverzeichnis sei keine ausreichende Rechnung im Sinne des § 11 UStG. Herr Dr. ***3*** benötigt zur Vorlage beim Finanzamt eine entsprechende Rechnung.

Ich ersuche Sie daher, für den Vergleichsbetrag eine vorsteuerabzugsfähige Rechnung zu übermitteln."

Schreiben des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom :

"Im Jahre 2018 hatte ich an Honorar an Dr. ***2*** den Betrag von Brutto € 75.000,00 überwiesen. Dies ergibt eine Vorsteuer von € 12.500,00.

Dabei handelt es sich um einen Vergleichsbetrag der durch meinen Vertreter, nämlich ***1*** Rechtsanwälte GmbH überwiesen wurde.

Diesen Betrag hatte ich meinem Vertreter zu treuen Händen damals zur Verfügung gestellt.

In der Beilage übermittle ich mein Schreiben vom an Frau ***5*** betreffend die Vorsteuer, insbesondere jene aus dem Betrag von € 75.000,00. Dieses Schreiben samt den Beilagen liegt in der Abteilung von Frau ***5*** seit Juni 2019 vor.

Ebenso habe ich für rechtsfreundliche Vertretung an die ***1*** Rechtsanwalt GmbH den Betrag von à conto € 14.000,00 (Brutto) bezahlt.

Dies ergibt eine Vorsteuer von € 2.333,33.

Die restlichen € 8.618,96 an Vorsteuer betreffen laufende Vorsteuerabzüge für Rechnungen betreffend EDV-Wartung, Steuerberatung, Betriebskosten, Miete die sich allesamt in Bereich zwischen € 100,00 und 260,00 belaufen."

Schreiben des Beschwerdeführers an das Finanzamt vom :

"zurückkommend auf das Gespräch am , darf ich Ihnen den Sachverhalt, den ich Ihnen mündlich vorgetragen habe, nochmals schriftlich und auch durch entsprechende Nachweise belegen.

1) In der Rechtsache vor dem Landesgericht Feldkirch zu ***GZ1*** hat Herr Dr. ***4*** als Kläger gegen mich behauptet, dass seit dem Jahre 2001 verschiedene Rechtssachen von ihm in meinem Namen vor Gericht vertreten wurden. Dies entspricht der Richtigkeit.

Aus den von Dr. ***4*** erbrachten Leistungen war mit Stichtag ein Betrag von € 150.000,00 zusätzlich Umsatzsteuer, sohin insgesamt € 180.000,00 festgestellt worden. Diesbezüglich gibt es ein Schreiben vom (Beilage ./1).

Auf diese Forderung habe ich, wie sich aus dem Schriftsatz (Beilage ./2) der klagenden Partei vom ergibt, insgesamt € 41.500,00 an Zahlungen erbracht.

Aufgrund einer weiteren Pauschalhonorarvereinbarung vom April 2011 und Mai 2011 bestand demnach ein offener Honorarbetrag in der Höhe von € 138.500,00.

Gemäß Vorbringen der klagenden Partei in oben angeführtem Verfahren vor dem LG-Feldkirch, Schriftsatz vom unter lit. F) ergeben sich für Vertretungsleistungen im Verfahren ***GZ*** an Honoraransprüche von € 47,129,46, darin enthalten € 7.851,59 an Umsatzsteuer.

Gemäß Vorbringen Punkt G) sind seit Oktober 2013 Vertretungsleistungen (und hier ging es insbesondere um das gegen mich zu Unrecht ausgesprochene Berufsverbot) erbracht worden, die laut Vorbringen der klagenden Partei nicht mehr im Einheitssatz gedeckt sind und einen Betrag von € 6.395,60 (Netto) ergeben, zuzüglich 20% USt. € 1.279,12.

Gemäß Honorarnote vom wurde ein Honorar in der Höhe von Netto € 4.818,60 zuzüglich 20% USt, d.s. € 963,72 sowie ustpflichtige Barauslagen € 12,40 zzgl. 20% USt € 2,48

In weiterer Folge wurden mir in Rechnung gestellt an Einzelleistungen gem. Honorarnote vom € 44.226,44.

Kläger Dr. ***4*** hat somit einen Honoraranspruch gegen mich errechnet wie folgt:

Pauschalbetrag Stand Mai 2014 € 138.500,00

Zinsen € 32.947,23

Einzelleistungen i.d. Höhe von € 44.226,44

Prozesskosten in der Höhe von € 47.129,46

Zuzüglich außergerichtliche Kosten seit Okt. 2013 in der Höhe von € 13.523,16.

Dies ergibt laut Kläger einen Gesamtbetrag für offenes Honorar von € 276.326,29.

Diese Forderungen wurden durch die entsprechenden Beilagen ./A bis ./D belegt.

2. Aufgrund des von Seiten der Vbg. Rechtsanwaltskammer gegen mich zu Unrecht ausgesprochenes Berufsverbotes habe ich eine Amtshaftungsklage gegen die Kammer eingebracht.

Gem. wurde mir dem Grunde nach Recht gegeben (siehe beiliegende Entscheidung des OGH - Beilage ./3),

In der Folge kam es zu Vergleichsgesprächen mit der Rechtsanwaltskammer.

Rechtsanwalt Dr. ***2*** der zwischenzeitlich das Mandat von Herrn Dr. ***4*** übertragen erhalten hatte, hat mit der Rechtsanwaltskammer die Zahlung eines Vergleichsbetrages von € 130.000,00 vereinbart.

Dies geht aus der Vereinbarung hervor, die im Verfahren vor dem Landesgericht Feldkirch zu ***GZ*** vorgelegt wurde; dies allerdings ohne mit mir Rücksprache gehalten zu haben (Beilage ./4).

Der Betrag von € 130.000,00 wurde von der Rechtsanwaltskammer zu Händen Herrn Dr. ***2*** überwiesen, der diesen Betrag gemäß, des in der Rechtsanwaltsordnung festgelegten gesetzlichen Pfandrechtes an eingehenden Geldern für seine Honorarforderungen i.S.d. § 19a RAO einbehalten hat.

Da dieser Betrag auf die ausstehenden Kosten (siehe oben) angerechnet wurde, ist auch die entsprechende Umsatzsteuer enthalten.

In den enthaltenen € 130.000,00 sind 20% Umsatzsteuer enthalten, das sind € 21.666.66.

Da diese Kosten im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit entstanden sind, bin ich daher auch diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Barauslagen und Gebühren sind allesamt direkt von mir getragen worden.

3. In weiterer Folge machte Herr Kollege Dr. ***4***, vertreten durch Herrn Dr. ***2*** an weiter ausstehenden Kosten mittels Klage geltend und forderte einen Pauschalbetrag von € 60.000,00, für Honorar darin enthalten 20% USt im Betrage von € 10.000,00.

Dieses Verfahren ging schlussendlich zu meinem Nachteil aus und wurde mit Gerichtsurteil festgestellt, dass ich zu den eingeklagten Kosten von € 59.500,00 auch die Kosten des Verfahrens € 37.841,34, worin € 6,075,39 an USt enthalten sind (Beilage ./5), zu tragen hätte.

Die von mir dagegen erhobene Berufung wurde durch das OLG Innsbruck nicht berücksichtigt und wurde die erstgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Aufgrund dieser Entscheidung wurden Dr. ***4*** weiters an Kosten zugesprochen € 3.138,12 (darin enthalten 20% USt d.s, € 532,02 (Beilage ,/6).

Das sind an Umsatzsteuer gesamt € 6.698.41.

Aufgrund dieser Sachlage sind auch in dem Verfahren Kosten, die ich an Herrn RA Dr. ***2*** pauschal bezahlt habe, Vorsteuer enthalten.

4. Gemäß Schreiben vom habe ich mich dann in der Folge mit Herrn Kollegen Dr. ***2*** dahingehend geeinigt, dass ich insgesamt € 75.000,00 an restlichen Kosten im pauschaler Abgeltung leiste.

Demnach sind in diesen € 75.000,00 auch die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge enthalten (Beilage ./7).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Somit ergibt sich, dass ich an Kosten für diese Verfahren bezahlt habe
€ 130.000,00
Überweisungen (Beilag./8)
€ 75.000,00
Gesamt
€ 205.000,00
Darin sind insgesamt demnach an 20% USt
€ 21.666,67
und
€ 12.500,00
sohin insgesamt an 20% USt enthalten
€ 34.166,67

Ich ersuche daher die aufgrund der von mir geleisteten Kostenbeträge an Dr. ***4*** und der darin enthaltenen Umsatzsteuer diese auch entsprechend als Vorsteuer anzuerkennen.

Diesbezüglich ersuche ich um entsprechende Berücksichtigung der Vorsteuer aus dem Jahre 2014, sowie der Vorsteuer aus dem Jahre 2018, die allerdings noch nicht veranlagt ist."

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt Österreich mittels Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

"Das Landesgericht Feldkirch hat mit Urteil vom , ***GZ***, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.***4*** emeritierter Rechtsanwalt wider die beklagte Partei Dr. ***3*** zu Recht erkannt, dass das Klagsbegehren mit 59.500 € zu Recht besteht und die beklagte Partei Dr. ***3*** schuldig ist an die klagende Partei binnen 14 Tagen die mit 37.841,34 € bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Mit der am beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von € 60.000 s.A. und brachte zusammengefasst vor, der Beklagte schulde diesen Betrag aus der Vereinbarung vom . In dieser Besprechung am gab der Kläger sein offenes Honorar mit 265.912,63 € bekannt und überließ dem Kläger auch ein Konvolut von Kostennoten. Das offene Honorar setzte sich zusammen aus einer offenen Forderung auf Grund der Honorarvereinbarung aus dem Frühjahr 2011, in der die bis dahin erbrachten Leistungen mit einem Betrag von 180.000 € pauschaliert wurden. Dabei wurden inzwischen geleistete Zahlungen des Beklagten in der Höhe von 51.500 € berücksichtigt, jedoch Zinsen verrechnet. Weiters enthielt die vom Kläger berechnete Honorarforderung zusätzliche seit dem Frühjahr 2011 aufgelaufene vorprozessuale Kosten und Prozesskosten aus dem Verfahren mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Die offene Honorarforderung wurde im Schriftsatz des Klägers vom mit einem Betrag von 276.326,39 € präzisiert, wobei sich der Differenzbetrag aus den inzwischen aufgelaufenen Zinsen ergab. Der Kläger und der Klagsvertreter unterbreiteten dem Beklagten nachfolgenden Vorschlag. Auf das offene Honorar werden dem Beklagten 170.000 € aus dem erzielten Vergleich mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gutgeschrieben. Der verbleibende Restbetrag aus der offenen Forderung sollte wiederum auf 60.000 € reduziert werden. Die Zahlung sollte in monatlichen Raten zu jeweils 500 € beginnend mit Juni 2014 erfolgen. Der Beklagte überwies im Juli 2014 einen Betrag von 500 € an den Kläger. Der Vergleichsbetrag iHv 129.966,94 € wurde auf ein Treuhandkonto des Klagsvertreters überwiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach den getroffenen Feststellungen habe der Beklagte die offene Honorarforderung, die der Kläger in der Besprechung am bekannt gegeben habe, der Höhe nach akzeptiert. Er sei auch mit dem Vorschlag des Klägers einverstanden gewesen, dass von der aus dem Prozess mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer resultierenden Vergleichssumme ein Betrag von 170.000 € angerechnet werde, und der Beklagte noch einen weiteren Betrag von 60.000 € an den Kläger zu zahlen habe. Mit der Zahlung der ersten Rate im Juli 2014 habe der Beklagte seinen Willen kundgetan, an dieser Vereinbarung festzuhalten. Daher schulde der Beklagte dem Kläger 59.500 €.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Partei, Dr.***3***, gegen das Urteil des Landesgerichts vom , ***GZ*** verworfen und erkannt, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei zu Händen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit 3.138,12 € bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzten.

Mit Schreiben vom bot der Beschwerdeführer zur endgültigen Bereinigung dieser Angelegenheit einen Vergleichsbetrag in Höhe von 75.000,00 € an. Bedingung für die Auszahlung war demnach, dass mit Bezahlung dieses Betrages sämtliche Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom als beglichen und bereinigt galten. Die Überweisung des Vergleichsbetrages erfolgte am .

Strittig ist die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus dem Vergleichsbetrag in Höhe von 12.500 €.

Dazu erstattete der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: "Begründend wird hierzu ausgeführt, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag iHv. €75.000 brutto um einen Betrag handelte, welcher auf Grund einer Honorarklage des RA Dr. ***2***, von RA Dr. ***3*** im Wege eines Vergleichs bezahlt wurde. Da es sich wie beschrieben um eine Honorarklage handelte, welcher somit ein Honorar zu Grunde lag, war der bezahlte Betrag als Bruttobetrag anzusehen, weshalb Dr. ***3*** hieraus auch ein Vorsteuerabzug zusteht - dies auch vor dem Hintergrund, dass die Umsatzsteuer aus diesem Betrag ja auch abzuführen war. Trotz Bemühungen von Dr. ***3*** konnte bislang leider noch nicht erreicht werden, dass eine Rechnung iSd. § 11 UStG von RA Dr. ***2*** ausgestellt wurde (siehe beiliegender Schriftverkehr). Nichtstdestotrotz bestehen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Bezüglich der fehlenden Rechnung ersuchen wir, RA Dr. ***2*** als Zeugen zu laden bzw. die entsprechende Rechnung aus dessen Buchhaltung zu verlangen und somit die € 12.500 zum Vorsteuerabzug zuzulassen."

Der Unternehmer kann gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit a UStG 1994 die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Der Prozesskostenersatz stellt kein Entgelt für eine Leistung der obsiegenden Partei, sondern einen echten Schadenersatz dar (vgl. und RV/0801-G/10). Im Falle eines Prozesskostenersatzes, den die unterlegene Partei der obsiegenden Partei zu leisten hat, hat die unterlegene Partei kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den (ersetzten) Kosten des gegnerischen Anwalts. Für diese Anwaltskosten steht nur der obsiegenden Partei das Recht auf Ausstellung einer Rechnung und das Recht auf Vorsteuerabzug zu, weil der Anwalt seine Leistung an die obsiegende Partei erbringt. Der unterlegenen Partei steht ein Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der Leistungen des eigenen Anwalts zu (vgl. Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.00 § 12 Rz 38). Dem Vergleichsbetrag liegen ua. zu leistende Prozesskostenersätze in Höhe von 37.841,34 € und 3.138,12 € zu Grunde. Der Beschwerdeführer als unterlegene Partei hat kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den (ersetzten) Kosten.

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug vom Vorliegen einer Rechnung abhängig gemacht werden kann, hat der EuGH in der RS "Terra Baubedarf" (, C-152/02) festgehalten, dass der Vorsteuerabzug den Besitz eines Rechnungsdokumentes voraussetzt und daher erst in jenem Erklärungszeitraum zusteht, in dem die Leistung bewirkt und der Steuerpflichtige im Besitz der Rechnung ist (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 42/1). Formelle Mängel führen zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges, wenn diese den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 12 Tz 42/1 mit Hinweis auf "Barlis 06"). Ein Steuerpflichtiger, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt ( "Barlis 06", Rn. 46).

Der Beschwerdeführer begehrt einen Vorsteuerabzug aus dem am überwiesenen Vergleichsbetrag in Höhe von 75.000 €. Es wurden keine Rechnungen dazu vorgelegt. Dem Vergleichsbetrag liegen die zu leistenden Prozesskostenersätze in Höhe von 37.841,34 € und 3.138,12 € und ein Betrag von 59.500 € zu Grunde. Diesen schuldet der Beschwerdeführer aus einer Vereinbarung vom . Das offene Honorar zum beinhaltet ua eine offene Forderung auf Grund der Honorarvereinbarung aus dem Frühjahr 2011, in der die bis dahin erbrachten Leistungen mit einem Betrag von 180.000 € pauschaliert wurden. Dabei wurden inzwischen geleistete Zahlungen des Beklagten in der Höhe von 51.500 € berücksichtigt, jedoch Zinsen verrechnet. Diese Vereinbarung beinhaltet daher ua offene Forderungen aus bis ins Frühjahr 2011 erbrachten Leistungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu beurteilen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug für die bis ins Frühjahr 2011 erbrachten Leistungen ist in jenen Erklärungszeiträumen entstanden, in denen die Leistungen bewirkt wurden und darüber Rechnungen ausgestellt wurden. Die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechtes im Veranlagungszeitraum 2018 scheidet daher aus. Darüber hinaus beinhaltet der Honoraranspruch von Dr. ***4*** in Höhe von 276.326,29 € zum Stichtag Zinsen im Ausmaß von 32.947,23 €, wofür ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Der Steuerpflichtige muss durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat ( "Vädan", Rn. 44). So hat der EuGH in der RS "Vädan" ausgeführt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch die Vorlage von Rechnungen und anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem von nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (, C-664/16, Rn. 48).

Mit den vorgelegten Unterlagen (Gerichtsurteile, Kostenverzeichnisse, Vergleiche) hat der Beschwerdeführer keinen objektiven Nachweis über den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer erbracht. Eine Schätzung der Vorsteuern auf Basis eines überwiesenen Vergleichsbetrages ist darüber hinaus nicht zulässig. Der Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen."

Im Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens ihre Standpunkte; diesbezüglich wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift verwiesen. Soweit die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die in der Folge dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, finden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Das Landesgericht Feldkirch hat mit Urteil vom , ***GZ***, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. ***4*** emeritierter Rechtsanwalt wider die beklagte Partei Dr. ***3*** zu Recht erkannt, dass das Klagsbegehren mit 59.500 € zu Recht besteht und die beklagte Partei Dr. ***3*** schuldig ist an die klagende Partei binnen 14 Tagen die mit 37.841,34 € (darin enthalten 6.075,39 € USt und 1.389,00 € Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Mit der am beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von € 60.000 s.A. und brachte zusammengefasst vor, der Beklagte schulde diesen Betrag aus der Vereinbarung vom . In dieser Besprechung am gab der Kläger sein offenes Honorar mit 265.912,63 € bekannt und überließ dem Kläger auch ein Konvolut von Kostennoten. Das offene Honorar setzte sich zusammen aus einer offenen Forderung auf Grund der Honorarvereinbarung aus dem Frühjahr 2011, in der die bis dahin erbrachten Leistungen mit einem Betrag von 180.000 € pauschaliert wurden. Dabei wurden inzwischen geleistete Zahlungen des Beklagten in der Höhe von 51.500 € berücksichtigt, jedoch Zinsen verrechnet. Weiters enthielt die vom Kläger berechnete Honorarforderung zusätzliche seit dem Frühjahr 2011 aufgelaufene vorprozessuale Kosten und Prozesskosten aus dem Verfahren mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Die offene Honorarforderung wurde im Schriftsatz des Klägers vom mit einem Betrag von 276.326,39 € präzisiert, wobei sich der Differenzbetrag aus den inzwischen aufgelaufenen Zinsen ergab. Der Kläger und der Klagsvertreter unterbreiteten dem Beklagten nachfolgenden Vorschlag. Auf das offene Honorar werden dem Beklagten 170.000 € aus dem erzielten Vergleich mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer gutgeschrieben. Der verbleibende Restbetrag aus der offenen Forderung sollte wiederum auf 60.000 € reduziert werden. Die Zahlung sollte in monatlichen Raten zu jeweils 500 € beginnend mit Juni 2014 erfolgen. Der Beklagte überwies im Juli 2014 einen Betrag von 500 € an den Kläger. Der Vergleichsbetrag iHv 129.966,94 € wurde auf ein Treuhandkonto des Klagsvertreters überwiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, nach den getroffenen Feststellungen habe der Beklagte die offene Honorarforderung, die der Kläger in der Besprechung am bekannt gegeben habe, der Höhe nach akzeptiert. Er sei auch mit dem Vorschlag des Klägers einverstanden gewesen, dass von der aus dem Prozess mit der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer resultierenden Vergleichssumme ein Betrag von 170.000 € angerechnet werde, und der Beklagte noch einen weiteren Betrag von 60.000 € an den Kläger zu zahlen habe. Mit der Zahlung der ersten Rate im Juli 2014 habe der Beklagte seinen Willen kundgetan, an dieser Vereinbarung festzuhalten. Daher schulde der Beklagte dem Kläger 59.500 €.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Partei, Dr. ***3***, gegen das Urteil des Landesgerichts vom , ***GZ*** verworfen und erkannt, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei zu Händen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit 3.138,12 € (darin enthalten 523,02 € USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzten.

Mit Schreiben vom bot der Beschwerdeführer zur endgültigen Bereinigung dieser Angelegenheit einen Vergleichsbetrag in Höhe von 75.000,00 € an. Bedingung für die Auszahlung war demnach, dass mit Bezahlung dieses Betrages sämtliche Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer, insbesondere aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom als beglichen und bereinigt galten. Die Überweisung des Vergleichsbetrages erfolgte am .

Strittig ist die Nichtanerkennung der Vorsteuern aus dem Vergleichsbetrag in Höhe von € 12.500.

Weder Dr. ***4*** noch Dr. ***2*** haben eine Rechnung gelegt. Es ist daher nicht ersichtlich wie hoch der Anteil der Umsatzsteuer an dem vom Beschwerdeführer bezahlten Betrag ist, zumal in diesem Betrag auch Zinsen, Barauslagen und Gerichtsgebühren enthalten sind, die umsatzsteuerfrei sind.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht außer Streit.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)

Der Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat. Erforderlich ist eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 Abs 1 entspricht, sofern nicht § 11 Sonderregeln enthält.

Entsprechend der Rechnungs-RL 2001/115/EG sieht Art 178 lit a MwSt-RL ausdrücklich vor, dass der Stpfl eine gemäß den Art 219a - 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können. Die in den Bestimmungen der Rechnungs-RL vorgesehenen Pflichtangaben sind damit im Grunde auch unionsrechtlich als Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu betrachten (vgl Englisch, UR 2009, 181).

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug vom Vorliegen einer Rechnung abhängig gemacht werden kann, hat der EuGH in der Rs "Terra Baubedarf" (, C-152/02 ) festgehalten, dass der Vorsteuerabzug den Besitz eines Rechnungsdokuments voraussetzt und daher erst in jenem Erklärungszeitraum zusteht, in dem die Leistung bewirkt und der Stpfl im Besitz der Rechnung ist.

Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Rechnung besitzt, steht ihm der Vorsteuerabzug nicht zu.

§ 11 Abs 1 Z 1 UStG lautet:

"1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen."

Soweit die Rechnungserteilung auch im Interesse des Leistungsempfängers liegt, insbesondere diesem als Grundlage für den Vorsteuerabzug dienen soll, korrespondiert mit der Verpflichtung nach Abs 1 weiterhin - auch wenn das Gesetz einen solchen Anspruch nicht mehr erwähnt - ein zivilrechtlicher Anspruch des Leistungsempfängers auf Erteilung einer Rechnung iSd § 11. Erforderlich ist allerdings ein Rechtsschutzinteresse (Arnold, GesRZ 1990, 23), das aber zB auch darin bestehen kann, dass der Leistungsempfänger einen Rechtsstreit um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug führen oder wissen möchte, ob der leistende Unternehmer einen Umsatz als steuerfrei behandelt hat. Der Anspruch ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (zB EvBl 1976/140; ; , VfSlg 17139).

Bei einer Weigerung des leistenden Unternehmers, eine Rechnung auszustellen, hat der Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten und diesen zu klagen. Es liegt nicht in der Macht des Bundesfinanzgerichts den leistenden Unternehmer dazu zu veranlassen, eine Rechnung auszustellen.

Der Beschwerdeführer begehrt einen Vorsteuerabzug aus dem am überwiesenen Vergleichsbetrag in Höhe von 75.000 €. Es wurden keine Rechnungen dazu vorgelegt. Dem Vergleichsbetrag liegen die zu leistenden Prozesskostenersätze in Höhe von 37.841,34 € und 3.138,12 € und ein Betrag von 59.500 € zu Grunde. Diesen schuldet der Beschwerdeführer aus einer Vereinbarung vom . Das offene Honorar zum beinhaltet ua. eine offene Forderung auf Grund der Honorarvereinbarung aus dem Frühjahr 2011, in der die bis dahin erbrachten Leistungen mit einem Betrag von 180.000 € pauschaliert wurden. Dabei wurden inzwischen geleistete Zahlungen des Beklagten in der Höhe von 51.500 € berücksichtigt, jedoch Zinsen verrechnet. Diese Vereinbarung beinhaltet daher ua offene Forderungen aus bis ins Frühjahr 2011 erbrachten Leistungen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist im Zeitpunkt des Leistungsbezuges zu beurteilen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug für die bis ins Frühjahr 2011 erbrachten Leistungen ist in jenen Erklärungszeiträumen entstanden, in denen die Leistungen bewirkt wurden und darüber Rechnungen ausgestellt wurden. Die Möglichkeit einer späteren Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechtes im Veranlagungszeitraum 2018 scheidet daher aus. Darüber hinaus beinhaltet der Honoraranspruch von Dr. ***4*** in Höhe von 276.326,29 € zum Stichtag Zinsen im Ausmaß von 32.947,23 €, wofür ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Der Steuerpflichtige muss durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat ( "Vädan", Rn. 44). So hat der EuGH in der RS "Vädan" ausgeführt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch die Vorlage von Rechnungen und anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem von nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann (, C-664/16, Rn. 48).

Mit den vorgelegten Unterlagen (Gerichtsurteile, Kostenverzeichnisse, Vergleiche) hat der Beschwerdeführer keinen objektiven Nachweis über den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer erbracht. Eine Schätzung der Vorsteuern auf Basis eines überwiesenen Vergleichsbetrages ist darüber hinaus nicht zulässig. Der Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen.

Die im Spruch derUrteile des Landesgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck angeführten Kostenersatzverpflichtungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge kann der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht als Vorsteuern geltend machen:

Der Prozesskostenersatz, den die unterliegende Partei der obsiegenden Partei gem § 41 ZPO zu leisten hat, ist kein Entgelt für eine Leistung der obsiegenden Partei, sondern echter Schadenersatz ( 298/61; , 91/15/0138; Achatz, Schadenersatz 129 ff; Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe II7, Rz 296; K/S/W § 11 Anm 91; UStR Rz 19). Der Anwalt der obsiegenden Partei erbringt seine Leistung an diese und nicht an die unterlegene Partei. Ein Vorsteuerabzug steht der unterlegenen Partei nur hinsichtlich der Leistungen ihres eigenen Anwaltes und nicht hinsichtlich der (ersetzten) Anwaltsleistungen der obsiegenden Partei zu (Kodek, RdW 1988, 56; Rhomberg, SWK 1991, A II 23 mit praxisorientierten Lösungsversuchen; unklar Mirna, SWK 1991, A II 29). Ist die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die unterlegene Partei die als Ersatz zugesprochene Umsatzsteuer wieder zurückverlangen (Art XII Z 3 EG-UStG; vgl Kilches, ecolex 1999, 349).

Da im gegenständlichen Fall für das Bundesfinanzgericht nicht ermittelbar ist, wie sich die Vergleichszahlung auf Entgelte für die dem Beschwerdeführer ein Vorsteuerabzug zusteht und auf Entgelte für die dem Beschwerdeführer kein Vorsteuerabzug zusteht, verteilt, kann dem Beschwerdeführer kein Vorsteuerabzug zuerkannt werden.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall sämtliche zu lösenden Rechtsfragen bereits vom VwGH geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100178.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAF-57187