VwGH 13.10.1958, 1995/56
VwGH 13.10.1958, 1995/56
Rechtssatz
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Norm | EStG 1953 §10 Abs1 Z4 lita; |
RS 1 | Gewährt eine Landeshypothekenanstalt ein Darlehen zur Errichtung eines Wohnhauses, das den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen entspricht, dann gehören die zur Abstattung diese Darlehens geleisteten Zahlungen nicht zu den Sonderausgaben, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst bei einem öffentlichen Fonds um ein solches Darlehen angesucht, das Ansuchen aber von diesem Fonds an die Landeshypothekenanstalt weitergeleitet wurde (Hinweis E , 3230/54). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 1891 F/1958 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1958:1956001995.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-56698