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VwGH 13.10.1958, 1995/56

VwGH 13.10.1958, 1995/56

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Gewährt eine Landeshypothekenanstalt ein Darlehen zur Errichtung eines Wohnhauses, das den Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen entspricht, dann gehören die zur Abstattung diese Darlehens geleisteten Zahlungen nicht zu den Sonderausgaben, und zwar auch dann nicht, wenn zunächst bei einem öffentlichen Fonds um ein solches Darlehen angesucht, das Ansuchen aber von diesem Fonds an die Landeshypothekenanstalt weitergeleitet wurde (Hinweis E , 3230/54).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1891 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001995.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-56698