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VwGH 30.10.1978, 1993/78

VwGH 30.10.1978, 1993/78

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Davon, daß Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, kann nicht schon bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände diese Gefahr erkennen lassen. An das Erkennen müssen sind die durch Verweisung auf die Bestimmungen des ABGB in den Tatbestand des § 31 Abs 1 WRG 1959 einbezogenen Sorgfaltsmaßstäbe anzulegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1973/78 E VwSlg 9787 A/1979 RS 1 (Hinweis auf Grabmayer-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Aufl 1978, S 152)

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001993.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56684