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VwGH 15.02.1979, 1980/75

VwGH 15.02.1979, 1980/75

Rechtssätze


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Normen
VwRallg impl;
WVG Slbg 1948 §4;
RS 1
Die Behörde ist an den wiederverlautbarten Text der angewendeten Rechtsvorschriften gebunden. Dadurch, daß die Behörde bei der Anwendung einer inhaltlich nicht geänderten Gesetzesstelle statt der Wiederverlautbarungskundmachung (hier betreffend das Salzburger Grundverkehrsgesetz) das Stammgesetz zitiert, wird der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.
Normen
GVG Slbg 1974 §1 Abs1;
GVG Slbg 1974 §18 Abs1;
GVG Slbg 1974 §2;
RS 2
Die - örtlich zuständige - Grundverkehrskommission hat Anträge auf Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zum Gegenstand haben, wegen ihrer sachlichen Unzuständigkeit zurückzuweisen. (Hinweis auf E vom , Zl. 1901/76) - die sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters als Grundverkehrsbehörde wird nur durch einen - bei diesem einzubringenden - Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 1 Abs 1 GVG begründet.
Norm
GVG Slbg 1974 §1 Abs1;
RS 3
Die Nutzbarkeit bzw. die Beschaffenheit eines Grundstückes ist nicht dafür ausschlaggebend, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des Salzburger Grundverkehrsgesetzes vorliegt. Hiefür ist vielmehr maßgebend, ob das Grundstück - nach der im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtsituation - einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet ist. (Hinweis auf ).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1975001980.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-56579