VwGH 28.03.1963, 1978/60
VwGH 28.03.1963, 1978/60
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | FürsPflV §18; |
RS 1 | War der erstattungspflichtige Fürsorgeverband trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu ermitteln, so kann dieser Verband einer nach Ablauf der im § 18 FV bestimmten Frist eingelangten Anmeldung des Ersatzanspruches nach Abs 1 dieses Paragraphen nicht Verspätung entgegensetzen, wenn der forderungsberechtigte Verband bei seiner zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Sicherungsanmeldung gem § 18 Abs 3 FV erstattet hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1371/49 E VwSlg 2452 A/1952 RS 3 |
Normen | FürsPflV §18 Abs1; FürsPflV §18 Abs3; |
RS 2 | Wenn es einem Fürsorgeverband nicht gelingt, innerhalb der 3- Monatsfrist des § 18 Abs 1 FV den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Hilfsbedürftigen bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit festzustellen, er aber gemäß § 18 Abs 3 FV den Ersatzanspruch bei seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig anmeldete, so kann er auch nach Ablauf der im § 18 Abs 1 FV vorgesehenen Frist seinen Erstattungsanspruch beim endgültig verpflichteten Fürsorgeverband anmelden. Eine Fristversäumung liegt in diesem Falle nicht vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1963:1960001978.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-56563