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VwGH 28.03.1963, 1978/60

VwGH 28.03.1963, 1978/60

Rechtssätze


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Norm
FürsPflV §18;
RS 1
War der erstattungspflichtige Fürsorgeverband trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu ermitteln, so kann dieser Verband einer nach Ablauf der im § 18 FV bestimmten Frist eingelangten Anmeldung des Ersatzanspruches nach Abs 1 dieses Paragraphen nicht Verspätung entgegensetzen, wenn der forderungsberechtigte Verband bei seiner zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig die Sicherungsanmeldung gem § 18 Abs 3 FV erstattet hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1371/49 E VwSlg 2452 A/1952 RS 3
Normen
FürsPflV §18 Abs1;
FürsPflV §18 Abs3;
RS 2
Wenn es einem Fürsorgeverband nicht gelingt, innerhalb der 3- Monatsfrist des § 18 Abs 1 FV den gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Hilfsbedürftigen bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit festzustellen, er aber gemäß § 18 Abs 3 FV den Ersatzanspruch bei seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig anmeldete, so kann er auch nach Ablauf der im § 18 Abs 1 FV vorgesehenen Frist seinen Erstattungsanspruch beim endgültig verpflichteten Fürsorgeverband anmelden. Eine Fristversäumung liegt in diesem Falle nicht vor.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1963:1960001978.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-56563