Suchen Hilfe
VwGH 28.01.1959, 1978/58

VwGH 28.01.1959, 1978/58

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
RS 1
Eine "maßgebende Veränderung" des Gesundheitszustandes liegt nur dann vor, wenn sich der derzeitige Befund gegenüber dem Vergleichsbefund in einem solchen Maße verändert hat, daß sich daraus eine Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt, die von der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe (§§ 11 und 9 Abs 1 KOVG) abweicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2063/54 E RS 1
Norm
KOVG 1957 §52;
RS 2
Auch im Rahmen des § 52 KOVG ist in jedem Falle zuerst das Einschätzungsverfahren nach § 7 KOVG durchzuführen. (Hinweis auf E vom Zl. 2046/53, Vwslg. 3832 A/1955)
Normen
AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs4;
KOVG 1957 §52 Abs2;
RS 3
§ 52 KOVG bedeutet nicht, daß eine Änderung der subjektiven Auffassung der maßgebenden Stellen über die Berechtigung des Rentenbezuges als "maßgebende Veränderung" gewertet werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2063/54 E RS 3
Normen
AVG §69;
KOVG 1957 §52;
RS 4
Ein Verfahren nach § 52 KOVG darf nicht allein der Korrektur einer verfehlten Diagnose dienen. Eine spätere bessere Erkenntnis der Diagnose kann, wenn die Voraussetzungen zutreffen, nur zu einer Korrektur der Bemessung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
Norm
KOVG 1957 §52;
RS 5
Bei der Feststellung, daß eine geheilte Tuberkulose vorliegt, handelt es sich um eine Änderung der Beurteilung, womit aber nicht ein früherer Irrtum korrigiert, sondern lediglich darauf Bedacht genommen wurde, daß infolge Zeitablaufes - wenn auch nicht röntgenologisch, so doch klinisch - ein anderes Zustandsbild entstanden ist, aus dem sich - mit Wirkung für die Zukunft - auch eine andere Diagnose ergeben hat.
Norm
KOVG 1957 §52;
RS 6
Wenn bei einer Krankheit die Schonung eine wesentliche Rolle spielt, so ist die durch Zeitablauf eingetretene Heilung bzw. Reduzierung des Maßes der Schonungsbedürftigkeit als eine Veränderung zu werten, die nach § 52 Abs 2 KOVG zu einer Neubemessung oder Einstellung der Rente führen kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 4857 A/1959
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001978.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-56562

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden