VwGH 08.11.1977, 1973/75
VwGH 08.11.1977, 1973/75
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ist der den Stand des Kapitalkontos - und etwaiger Sonderkonten sowie den bis zum Ausscheidungstag erzielten Gewinnanteil übersteigende Anschaffungkosten eines Anteiles an einer Personengesellschaft höher als die anteiligen stillen Reserven, ist er mit dem übersteigenden Teil als Firmenwert zu aktivieren (Hinweis E , 723/67, VwSlg 3726 F/1968; E , 1945/73, VwSlg 4638 F/1974. Da in diesem Fall die Anschaffungskosten des Firmenwertes durch jenen Teil der gebührenden Zahlung eindeutig bestimmt sind, der über den Wert der übernommenen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinausgeht, ist die Ermittlung auf dem Umweg über den geschätzten Ertragswert nicht erforderlich (Hinweis E , 2417, 2418/60, VwSlg 2421 F/1961). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1977:1975001973.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-56527