Suchen Hilfe
VwGH 28.11.1978, 1951/76

VwGH 28.11.1978, 1951/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die gemeinsame Wohnung der Ehegatten bleibt auch dann notwendiges Privatvermögen und wird nicht zu Betriebsvermögen (Anlagevermögen), wenn sie der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten "als Dienstwohnung zur Verfügung stellt".
Normen
RS 2
Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung bilden nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn das Moment der Freiwilligkeit in den Hintergrund tritt und die Beiträge zu einer - keine Pflichtversicherung bildenden - "freiwilligen" Personenversicherung anläßlich der Erzielung von Einkünften mit einer gewissen beruflichen Notwendigkeit aufgewendet werden müssen. Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung, bei denen hingegen eine allgemeine Vorsorge für die Zukunft in den Vordergrund tritt, bilden Sonderausgaben. Derartiges trifft auch für Beiträge zu einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 5324 F/1978;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1978:1976001951.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56425