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Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils (II)
iFamZ 2022/43
Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile der Regelfall sein. Eine sinnvolle Ausübung der beiderseitigen Obsorge setzt aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen ihnen voraus.
Die Eltern der beiden Minderjährigen sind seit September 2015 getrennt und seit März 2017 geschieden. Beide Kinder leben seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Seit Juli 2017 strebt die Mutter die alleinige Obsorge für beide Kinder an.
Das Erstgericht sprach aus, dass beiden Eltern weiterhin die Obsorge gemeinsam zukomme und die Minderjährigen hauptsächlich im Haushalt der Mutter betreut werden; den Antrag der Mutter, die Obsorge auf sie allein zu übertragen, wies es ab.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Der OGH wies den außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
1.1. Maßstab für die Entscheidung über die Obsorge und der Frage, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 180 Abs 2 ABGB), ist das Kindeswohl. Auch für die Anordnung oder die Belassung der beiderseitigen Obsorge, die seit dem KindNamRÄG 2013 de...