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VwGH 25.02.1964, 1906/63

VwGH 25.02.1964, 1906/63

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §11 Abs1;
RS 1
Bei einer Gutschrift von UmsatzPROVISIONEN ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt über die gutgeschriebenen Beträge tatsächlich erlangt haben (Hinweis E , 926/59). Die Tatsache des Zufließens einer Provision kann nicht bereits daraus geschlossen werden, daß die Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der arbeitgebenden Gesellschaft sind. *

E , 1906/63 #1;
Normen
AVG §58 Abs2;
BAO §198 Abs2;
BAO §92;
RS 2
Wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann, ist ein Widerspruch der Begründung zum Spruch unerheblich (Hinweis E VS , 2374/56 VwSlg 4705 A/1958).

*

E , 1906/63 #2 VwSlg 4705 A/1964;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001906.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-56283