VwGH 25.02.1964, 1906/63
VwGH 25.02.1964, 1906/63
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §11 Abs1; |
RS 1 | Bei einer Gutschrift von UmsatzPROVISIONEN ist zu prüfen, ob die Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt über die gutgeschriebenen Beträge tatsächlich erlangt haben (Hinweis E , 926/59). Die Tatsache des Zufließens einer Provision kann nicht bereits daraus geschlossen werden, daß die Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter der arbeitgebenden Gesellschaft sind. * E , 1906/63 #1; |
Normen | |
RS 2 | Wenn nach dem Wortlaut des Spruches eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel obwalten kann, ist ein Widerspruch der Begründung zum Spruch unerheblich (Hinweis E VS , 2374/56 VwSlg 4705 A/1958). * E , 1906/63 #2 VwSlg 4705 A/1964; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1964:1963001906.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-56283