VwGH 13.06.1956, 1898/55
VwGH 13.06.1956, 1898/55
Rechtssätze
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Norm | VVG §10 Abs2; |
RS 1 | Die Androhung einer Ersatzvornahme ist eine vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG (Hinweis E , 2664/52, VwSlg 3284/A). |
Normen | VVG §10 Abs2; VwGG §28 Abs1 Z5; |
RS 2 | Wenn im Verfahren vor dem VwGH ein Bescheid angefochten ist, womit einer Berufung gegen eine vollstreckungsverfügung keine Folge geeben wurde, dann ist auch der Bescheid der belangten Behörde nur im Rahmen der geltend gemachten Berufungsgründe anfechtbar. |
Norm | VVG §10 Abs2; |
RS 3 | Der Hinweis eines Verpflichteten, die Erfüllung des behördlichen Auftrages sei unmöglich, ist als eine dem § 10 Abs 2 lit a VVG entsprechende Einwendung anzusehen, da es beim Berufungsgrund des § 10 Abs 2 lit a VVG lediglich darauf ankommt, ob die vollstreckuing dieses Bescheides unzulässig ist. |
Norm | VVG §4; |
RS 4 | Bei der Vollstreckung unter Anwendung der Ersatzvornahme nach § 4 VVG kann die Unmöglichkeit der Leistung nicht eingewendet werden. |
Norm | VVG §2; |
RS 5 | Gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 VVG würde die Behörde nur dann verstoßen haben, wenn ihr mehrere zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes taugliche Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wären und sie ohne zwingenden Grund das den Verpflichteten schwerer belastende Zwangsmittel angewendet hätte. Im vorliegenden Falle hätte jedoch, da es sich um eine vertretbare Leistung handelte, die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes nach der zwingenden Vorschrift des § 4 VVG in der Form der Ersatzvornahme zu erfolgen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | 4095 A/1956 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1956:1955001898.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-56263