VwGH 31.10.1957, 1890/55
VwGH 31.10.1957, 1890/55
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §69 Abs1; OFG §15 Abs3; |
RS 1 | Die Bestimmung es § 15 Abs 3 OFG stellt keine die Wiederaufnahme des Verfahrens in Opferfürsorgeangelegenheiten betreffende Sonderregelung dar, weil sie - im Gegensatz zur Wiederaufnahme des Verfahrens - nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn nach Zuerkennung der Anspruchsberechtigung rechtlich relevante Umstände für die Zurücknahme der Anerkennung als Opfer eingetreten sind. Es wurden daher durch die |
Normen | |
RS 2 | Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeit zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 4455 A/1957 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1957:1955001890.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-56237