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VwGH 31.10.1957, 1890/55

VwGH 31.10.1957, 1890/55

Rechtssätze


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Normen
AVG §69 Abs1;
OFG §15 Abs3;
RS 1
Die Bestimmung es § 15 Abs 3 OFG stellt keine die Wiederaufnahme des Verfahrens in Opferfürsorgeangelegenheiten betreffende Sonderregelung dar, weil sie - im Gegensatz zur Wiederaufnahme des Verfahrens - nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn nach Zuerkennung der Anspruchsberechtigung rechtlich relevante Umstände für die Zurücknahme der Anerkennung als Opfer eingetreten sind. Es wurden daher durch die
Normen
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
RS 2
Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeit zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4455 A/1957
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1957:1955001890.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56237