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VwGH 03.11.1966, 1884/65

VwGH 03.11.1966, 1884/65

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
RS 1
Die Annahme eines Organschaftsverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn nach dem Gesamtbilde der tatsächlichen Verhältnisse das Organ finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das beherrschende Unternehmen eingegliedert ist. Für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung ist nicht allein der Anteil der Erzeugnisse des Organträgers an den Umsätzen des Organs maßgebend, sondern das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verflechtung und Förderung, die namentlich dann vorliegt, wenn das beherrschte Unternehmen der Förderung der Interessen des beherrschenden Unternehmens dient. Die organisatorische Eingliederung hingegen kann nur dann als gegeben erachtet werden, wenn feststellbar ist, daß den Organkörper auf die Organisation des Organes einen entscheidenden Einfluß ausüben kann. Das wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Aufgabenkreis des Geschäftsführers des Organs und dessen tatsächliche Verhalten mit den organisatorischen Weisungen der Organträgers ein Einklang steht (Hinweis E , 2255/64).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. ondraczek und die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp, Dr. Raschauer und Dr. Riedel als Richter, im Beisein der Schriftführerin, Bezirksrichters Dr. Eckbrecht, über die Beschwerde der AC, vertreten durch Dr. Otto Kamerlander, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerring 6, gegen den Bescheid des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. VI- 2470/8/63, betreffend Umsatzsteuer für 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gesellschaft wird abgewiesen.

Begründung

Das beschwerdeführende Unternehmen, eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Schweden, befaßt sich mit der Herstellung von Preßluftmaschinen, Kompressoren und ähnlichen Waren. Im Jahre 1956 wurde in Wien die Firma A. C. Gesellschaft mbH. (in der Folge als Intergesellschaft bezeichnet) gegründet. Gegenstand des Unternehmens dieser Firma ist der Handel mit Preßluftmaschinen, Kompressoren und Bohrstahl. Aus Anlaß der Veranlagung dieser Gesellschaft zur Umsatzsteuer für das Jahr 1960 vertrat das Finanzamt die Ansicht, daß die vorgenannte Untergesellschaft ein Organ der Beschwerdeführerin sei. Es behandelte daher die Umsätze dieser Gesellschaft für die Zeit ab als Umsätze der Beschwerdeführerin und schrieb dieser die Umsatzsteuer für die Monate August bis Dezember 1960 bescheidmäßig vor. Es besteuerte dabei sämtliche Umsätze nach dem Regelsteuersatz von 5,25 %. Das Finanzamt begründete diesen Steuerbescheid u.a. damit, daß die Voraussetzungen für das Bestehen einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1959 (BGBl. Nr. 300/1958, UStG) zwischen der Beschwerdeführerin als Obergesellschaft und der A. C. Gesellschaft mbH. in Wien als Untergesellschaft gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin berief. Sie wendete ein, daß zwar die finanzielle Eingliederung, nicht aber die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung vorliege. Die wirtschaftliche Eingliederung sei deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin auf ihre Untergesellschaft in Sachen der Verkaufspolitik keinen Einfluß ausübe, diese somit "nur Sache der Geschäftsführung" der Untergesellschaft sei. Eine organisatorische Eingliederung könne aber deshalb nicht vorliegen, weil sich eine solche "schon mit Rücksicht auf die große räumliche Entfernung zwischen dem Sitz der beiden Gesellschaften" kaum durchführen lasse. Es bestehe auch keine Personalunion zwischen den Funktionären der einen wie der anderen Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin könne auf die Geschicke des Unternehmens der Untergesellschaft nur durch die Ausübung ihres Stammrechtes in der Generalversammlung Einfluß nehmen.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung entschied die belangte Behörde über die Berufung. Soweit die Untergesellschaft in dem strittigen Zeitraum Erzeugnisse geliefert hatte, die nicht von der Beschwerdeführerin bezogen worden waren, wendete die belangte Behörde den begünstigten Steuersatz von 1,8 % an. Im übrigen wies sie die Berufung ab. Sie führte dazu in den Entscheidungsgründen u.a. aus, das Stammkapital der Untergesellschaft im Betrage von S 3,000.000,-- befinde sich mit einem Anteile von S 2,990.000,-- in den Händen der Beschwerdeführerin, während die übrigen S 10.000,-- dem Gesellschafter W. gehörten. Daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin zu 99,2/3 % am Stammkapitale der Untergesellschaft beteiligt sei. Sie könne dieser dadurch "ihren Willen aufzwingen". Ferner habe der Anteil von Erzeugnissen der Beschwerdeführerin am Umsatze der Untergesellschaft im Streitjahr über 58 % und im Folgejahr 2/3 betragen. Für die Jahre 1956 bis 1959 könne der entsprechende Anteil nicht genau angegeben werden, doch stehe außer Streit, daß er jedenfalls mehr als die Hälfte betragen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde erwogen:

Streitig ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin Organträgerin der Untergesellschaft in Wien ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG 1959 ist eine Organschaft dann anzunehmen, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Dies trifft, wie die angeführte Gesetzesstelle weiter ausführt, dann zu, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbilde der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Von den gesetzlichen Voraussetzungen eines Organschaftsverhältnisses ist im vorliegenden Falle die finanzielle Eingliederung unbestritten. Sie ergibt sich daraus, daß die Beschwerdeführerin am Stammkapitale der Untergesellschaft in Höhe von S 3,000.000,-- mit einem Betrage von S 2,990.000,-- beteiligt ist. Streitig sind aber die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung. Nach § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG müssen sämtliche für das Bestehen einer Organschaft vorgeschriebenen Voraussetzungen nach dem Gesamtbilde der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen. Daraus schließt die Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei nicht unbedingt erforderlich, "daß die Dreiheit der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung auf jedem einzelnen Gebiete vollkommen ausgeprägt ist". Diese Auffassung entspreche der Gesetzeslage, weil das Vorhandensein einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung darnach zu beurteilen sei, ob das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse diese Annahme zuläßt. Auf Grund der im vorliegenden Beschwerdefall unbestrittenen Tatsache der finanziellen Eingliederung kommt nun der angefochtene Bescheid zu dem Ergebnisse, daß die Beschwerdeführerin "schon kraft der Vereinigung von 99 2/3 des Stammkapitales" der Untergesellschaft jederzeit in der Lage ist, dieser Gesellschaft ihren Willen aufzuzwingen. Soweit nun die Behörde die finanzielle Eingliederung allein ihren Erwägungen über das Organschaftsverhältnis zugrunde legt, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Denn grundsätzlich kann die finanzielle Eingliederung ohne Hinzutreten weiterer Tatumstände nicht dazu führen, die wirtschaftliche und die organisatorische Eingliederung ohne weiteres als gegeben anzunehmen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde allerdings, soweit es sich um die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung handelt, zur Stützung ihrer Rechtsmeinung überzeugende Tatbestandsmerkmale angegeben. Zunächst geht sie davon aus, daß der Anteil der von der Beschwerdeführerin erzeugten Gegenstände "an den Jahresumsätzen der Wiener Gesellschaft in den Jahren 1960 bis 1963 58 %, 67 %, weniger als 50 %, etwas mehr als 50 % und im Jahre 1964 etwa 50 %" betragen hat. Eine derartige Feststellung der Herkunft der von der Untergesellschaft umgesetzten Waren läßt allerdings endgültige Schlüsse auf den Bestand einer wirtschaftlichen Eingliederung noch nicht zu. Nach der herrschenden Rechtslehre wird nämlich die wirtschaftliche Eingliederung darin erblickt, daß das Organ eine Art Geschäftsabteilung des Organträgers bildet. Nach dieser Rechtsmeinung ist aber der Bestand einer solchen gedachten Geschäftsabteilung nicht davon abhängig, daß diese ausschließlich und überwiegend Erzeugnisse des herrschenden Unternehmens verkauft. Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung ist vielmehr, daß der Organträger das Organ wirtschaftlich beherrscht, sodaß das Organ verpflichtet werden kann, seine Tätigkeit nach dem Willen des herrschenden Unternehmers auszuüben (Frühwald: Das Umsatzsteuergesetz, Ausgabe 1965, Anmerkung 12 zu § 2 UStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnisse vom , Zl. 2255/64 - von dem der Beschwerdeführerin auf Verlangen eine Abschrift übermittelt werden wird -, ausgesprochen, daß die gegenseitigen Verflechtungen nicht bloß kapitalsmäßiger, sondern auch wirtschaftlicher Art sein müssen. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Eingliederung wird allerdings hilfsweise auch der Anteil der von der Obergesellschaft bezogenen Waren an den Umsätzen der Untergesellschaft herangezogen werden können. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verflechtung ergibt sich im gegebenen Fall aber vornehmlich aus anderen Erwägungen. Der Geschäftsführer der Untergesellschaft, der von der Beschwerdeführerin für das Streitjahr bestellt worden war, hatte in der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, "der Zweck der Gründung der Wiener Firma" habe sicherlich zunächst darin bestanden, "die Erzeugnisse der Stockholmer Firma hier zu vertreiben". Ein anderer Zweck wäre auch kaum zu verstehen, sodaß in Verbindung mit der Feststellung, daß namentlich im Streitjahre mehr als 50 % (nämlich 58 %) an Erzeugnissen der Beschwerdeführerin durch die Untergesellschaft umgesetzt wurden, auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung geschlossen werden konnte. Nach der gegebenen Sachlage ist es schließlich Aufgabe der Untergesellschaft, die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren. Dies kommt nach der Aktenlage auch darin zum Ausdrucke, daß die Untergesellschaft unbestrittenermaßen auch Erzeugnisse anderer Konzernfirmen der Beschwerdeführerin in Österreich vertreibt. Somit hat die Behörde nicht geirrt, wenn sie einen "weitgehenden betrieblich wirtschaftlichen Zusammenhang" zwischen beiden Gesellschaften angenommen hat. Sie hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Untergesellschaft "primär den Vertrieb der Erzeugnisse der Beschwerdeführerin und damit den Zweck dieses Unternehmens fördert und insofern der Zielsetzung und Art der geschäftlichen Betätigung nach mit dem schwedischen Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet". Nach dem Gesamtbilde der tatsächlichen Verhältnisse konnte daher die belangte Behörde die wirtschaftliche Eingliederung als gegeben erachten.

Wenn diese Behörde aber, um zur Bejahung auch der organisatorischen Eingliederung zu gelangen, nur von der finanziellen Eingliederung ausgeht, ohne für ihre Annahme weitere stichhältige Gründe ins Treffen zu führen, kann ihr der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkte nicht beipflichten. Schon der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z. 2 UStG, der ein Organschaftsverhältnis vom Vorhandensein der finanziellen, der wirtschaftlichen und der organisatorischen Eingliederung abhängig macht, zeigt, daß nicht das Vorliegen der einen Voraussetzung - im gegebenen Falle der organisatorischen Eingliederung - bloß auf das Vorliegen einer anderen Voraussetzung - der finanziellen Eingliederung - gestützt werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, durch welche organisatorischen Maßnahmen die Durchsetzung des Willens des beherrschenden Unternehmens beim beherrschten Unternehmen tatsächlich gewährleistet ist. Dazu genügt die Möglichkeit, daß der Geschäftsführer der Untergesellschaft durch die von dem anderen Unternehmen beherrschte Generalversammlung bestellt und wieder abberufen werden kann, allein noch nicht. Denn die Abberufung eines Geschäftsführers und die Bestellung eines geeigneten neuen Geschäftsführers kann auf tatsächliche Schwierigkeiten stoßen und sie kann in der Vergangenheit gelegene und rechtsverbindliche Maßnahmen des Geschäftsführers, die dem Interesse des beherrschenden Unternehmens nicht dienlich sind, nicht ungeschehen machen. Die organisatorische Eingliederung einer Tochtergesellschaft in das Mutterunternehmen hat ja nicht bloß eine rechtliche, sondern auch eine sehr wichtige tatsächliche Seite. Zur Frage der tatsächlichen Abhängigkeit des im strittigen Zeitraume bestellt gewesenen einzigen Geschäftsführers der Untergesellschaft hat aber die belangte Behörde nur festgestellt, daß er vom Aufsichtsrate (der Untergesellschaft) Weisungen bekommen habe bzw. daß er, wenn in bestimmten Fragen nicht zwischen ihm und dem Aufsichtsrate schließlich eine Einigung erzielt worden wäre, auch eine Weisung des Aufsichtsrates "akzeptiert" hätte. Ob und auf Grund welcher Abmachungen er aber verpflichtet gewesen ist, Weisungen des Aufsichtsrates zu befolgen, ist nicht festgestellt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat im Gegenteil bei der mündlichen Berufungsverhandlung angegeben, ein Aufsichtsratsmitglied der Untergesellschaft könne keine Weisungen erteilen und wolle dies auch nicht. Aus der Vernehmung des Geschäftsführers bei der Berufungsverhandlung geht weiter hervor, daß der Aufsichtsrat aus fünf Mitgliedern besteht, von denen in dem strittigen Zeitraume zwei Schweden, die anderen Österreicher waren. Diese Tatsache läßt noch keineswegs den Schluß zu, daß die Mehrheit des Aufsichtsrates, wenn dieser tatsächlich Weisungen erteilt haben sollte, sich aus "Befehlsempfängern" der Beschwerdeführerin zusammensetzte und somit ein wirksames Organ des Einflusses der Beschwerdeführerin auf die tatsächliche Geschäftsführung der Untergesellschaft darstellte. Ob und auf Grund welcher sonstigen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehungen aber der Geschäftsführer in dem strittigen Jahre Weisungen von der Beschwerdeführerin selbst erhielt und solche befolgen mußte, ist überhaupt nicht festgestellt worden.

Somit ist der für die Beurteilung einer organisatorischen Eingliederung der Untergesellschaft in das Unternehmen der Beschwerdeführerin maßgebende Sachverhalt noch nicht genügend geklärt. Die belangte Behörde hat die noch erforderlichen Klarstellungen in der irrtümlichen Erwägung unterlassen, daß sie schon aus der Tatsache der finanziellen Eingliederung der inländischen Untergesellschaft in das Unternehmen der Beschwerdeführerin auch die organisatorische Eingliederung dieser Untergesellschaft erschließen könne. Der angefochtenen Berufungsentscheidung liegt somit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage zugrunde. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Ersatz der Verfahrenskosten gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, § 48 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Da mit den in der letztgenannten Verordnung festgesetzten Pauschsätzen der gesamte Schriftsatzaufwand abgegolten ist, kann neben diesen Pauschsätzen die Umsatzsteuer nicht getrennt vergütet werden. In diesem Teilbelange mußte also der Antrag auf Aufwandersatz abgewiesen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
UStG 1959 §2 Abs2 Z2;
Sammlungsnummer
VwSlg 3522 F/1966
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001884.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-56224