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VwGH 22.01.1958, 1881/57

VwGH 22.01.1958, 1881/57

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird eine Liegenschaft zur Abgeltung von Versorgungsansprüchen übertragen, dann ist die Grunderwerbsteuer nach dem Wert dieser Versorgungsansprüche, nach der "Gegenleistung" und nicht nach dem Wert der Liegenschaft zu bemessen (Hinweis E , 1516/48, VwSlg 517 F/1952, E , 2221/50).
Norm
RS 2
Ein Vergleich iSd § 1380 ABGB, der vor Gericht über Ansprüche abgeschlossen wird, die nicht den Gegenstand eines Rechtsstreites gebildet haben, unterliegt der Gebühr nach § 33 TP 20 GebG (Hinweis E , 3384/54, VwSlg 1275 F/1955).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 1768 F/1958
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001881.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-56211