VwGH 21.01.1980, 1879/77
VwGH 21.01.1980, 1879/77
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist das abgesonderte Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wenn keine abschließende Sachentscheidung mehr zu ergehen hat. |
Normen | |
RS 2 | Die Akteneinsicht steht nur für die im § 79 Abs 1 FinStrG genannten Zwecke zu. Daher keine Akteneinsicht zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung des Anzeigers bei Verdacht der Verleumdung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1980:1977001879.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-56203