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VwGH 23.01.1964, 1868/63

VwGH 23.01.1964, 1868/63

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Staat Israel als Legatar genießt in Österreich von Gesetzes wegen keine subjektive Befreiung von der Erbschaftssteuer.
Normen
RS 2
Bei Vorliegen einer Gesamtschuldnerschaft kann das Finanzamt wählen, welchen der Gesamtschuldner es zur Abgabenleistung heranzieht. Es kann den Haftungspflichtigen auch dann zur Leistung heranziehen, wenn es den Abgabenschuldner noch nicht herangezogen hat.
Norm
RS 3
Bei ungewissem Umfang des Erbanfalls kann die Behörde mit der Erlassung eines vorläufigen Abgabenbescheides vorgehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001868.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-56158