VwGH 05.03.1969, 1865/67
VwGH 05.03.1969, 1865/67
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Betrag gilt als ZUGEFLOSSEN, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber erhält. Dabei ist es gleichgültig, ob das Zufließen in Bargeld oder durch Gutschrift bewirkt wird. Es genügt für das Zufließen, daß die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, daß dieser Umstand wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist. * E , 1866/67 #2; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1866/67 E VwSlg 3869 F/1969 RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1969:1967001865.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-56149