VwGH 19.03.1974, 1848/73
VwGH 19.03.1974, 1848/73
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Derjenige, dem Nachlaßgegenstände gemäß § 73 AußerstreitG an Zahlungsstatt überlassen werden, erwirbt damit an diesen Gegenständen wirtschaftliches Eigentum. Die Pflicht zur Abgabenabfuhr nach § 84 a EStG 1967 entsteht nicht, wenn die begünstigten Wertpapiere einem gesetzlichen Erben gemäß § 73 AußerstreitG überlassen und im Depot belassen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann nämlich kein Unterschied gemacht werden, je nach dem, ob der Erbe die Papiere als Gesamtrechtsnachfolger durch Einantwortung oder im Wege der Überlassung an Zahlungsstatt erwirbt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4658 F/1974 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1974:1973001848.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-56084