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VwGH 19.03.1974, 1848/73

VwGH 19.03.1974, 1848/73

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Derjenige, dem Nachlaßgegenstände gemäß § 73 AußerstreitG an Zahlungsstatt überlassen werden, erwirbt damit an diesen Gegenständen wirtschaftliches Eigentum. Die Pflicht zur Abgabenabfuhr nach § 84 a EStG 1967 entsteht nicht, wenn die begünstigten Wertpapiere einem gesetzlichen Erben gemäß § 73 AußerstreitG überlassen und im Depot belassen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise kann nämlich kein Unterschied gemacht werden, je nach dem, ob der Erbe die Papiere als Gesamtrechtsnachfolger durch Einantwortung oder im Wege der Überlassung an Zahlungsstatt erwirbt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4658 F/1974
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001848.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-56084