Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 02.05.1968, 1848/67

VwGH 02.05.1968, 1848/67

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Die Ausnahme von der Buchführungspflicht befreit nicht von der einen jeden Abgabenpflichtigen treffenden Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht. Gerade deswegen muß in solchen Fällen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt obwalten, um die vollständige und richtige Erfassung aller Einnahmen zu gewährleisten (Sonst Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht).

*

E , 1848/67 #1;
Norm
RS 2
Auf die Anwendung des § 25 FinStrG (Verwarnung) besteht kein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch. *

E , 1848/67 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001848.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56081