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VwGH 02.05.1968, 1848/67

VwGH 02.05.1968, 1848/67

Rechtssätze


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Normen
BAO §119 Abs1;
BAO §125;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §34 Abs1;
RS 1
Die Ausnahme von der Buchführungspflicht befreit nicht von der einen jeden Abgabenpflichtigen treffenden Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht. Gerade deswegen muß in solchen Fällen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt obwalten, um die vollständige und richtige Erfassung aller Einnahmen zu gewährleisten (Sonst Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht).

*

E , 1848/67 #1;
Norm
FinStrG §25;
RS 2
Auf die Anwendung des § 25 FinStrG (Verwarnung) besteht kein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbarer Rechtsanspruch. *

E , 1848/67 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1968:1967001848.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56081