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VwGH 18.05.1960, 1843/59

VwGH 18.05.1960, 1843/59

Rechtssätze


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Norm
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 1
Aufwendungen, die für den Neuverputz eines Gebäudes gemacht werden, gehören zu den Werbungskosten.
Normen
EStG 1953 §11 Abs2;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 2
Für Werbungskosten gilt die Regel, daß Ausgaben für das Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich betreffen, kommt es also nicht an. Für die Abzugsfähigkeit ist vielmehr nur entscheidend, wann der betreffende Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen "ausgeflossen" ist und ob es sich bei dem Aufwand um Werbungskosten iSd § 9 EStG 1953 gehandelt hat.
Normen
EStG 1953 §24 Z2;
EStG 1953 §9 Abs1 idF 1957/069;
RS 3
Hat der Erblasser Instandhaltungsarbeiten an einem ihm gehörigen Wohnhause vornehmen lassen, sie aber bei seinen Lebzeiten nicht bezahlt, dann bilden diese Auslagen beim Erben, der sie bezahlt hat, Werbungskosten aus der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung".
Norm
EStG 1953 §24 Z2;
RS 4
Der Begriff "Einkünfte" iSd § 24 Z 2 EStG 1953 ist sowohl im positiven als auch im negativen Sinne zu verstehen und umfaßt also auch nachträgliche Betriebsausgaben und Werbungskosten.
Normen
EStG 1953 §26;
EStG 1953 §9 Abs1;
RS 5
Wenn Werbungskosten zwar die Ehegattin des Steuerpflichtigen betreffen, könne sie dennoch im Hinblick auf die Zusammenveranlagung vom Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2233 F/1960;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001843.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-56068