VwGH 18.05.1960, 1843/59
VwGH 18.05.1960, 1843/59
Rechtssätze
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Norm | EStG 1953 §9 Abs1; |
RS 1 | Aufwendungen, die für den Neuverputz eines Gebäudes gemacht werden, gehören zu den Werbungskosten. |
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RS 2 | Für Werbungskosten gilt die Regel, daß Ausgaben für das Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet werden. Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich betreffen, kommt es also nicht an. Für die Abzugsfähigkeit ist vielmehr nur entscheidend, wann der betreffende Betrag aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen "ausgeflossen" ist und ob es sich bei dem Aufwand um Werbungskosten iSd § 9 EStG 1953 gehandelt hat. |
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RS 3 | Hat der Erblasser Instandhaltungsarbeiten an einem ihm gehörigen Wohnhause vornehmen lassen, sie aber bei seinen Lebzeiten nicht bezahlt, dann bilden diese Auslagen beim Erben, der sie bezahlt hat, Werbungskosten aus der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung". |
Norm | EStG 1953 §24 Z2; |
RS 4 | Der Begriff "Einkünfte" iSd § 24 Z 2 EStG 1953 ist sowohl im positiven als auch im negativen Sinne zu verstehen und umfaßt also auch nachträgliche Betriebsausgaben und Werbungskosten. |
Normen | |
RS 5 | Wenn Werbungskosten zwar die Ehegattin des Steuerpflichtigen betreffen, könne sie dennoch im Hinblick auf die Zusammenveranlagung vom Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 2233 F/1960; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1960:1959001843.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-56068