VwGH 26.03.1976, 1824/75
VwGH 26.03.1976, 1824/75
Rechtssatz
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Norm | FamLAG 1967 §32 Abs1 idF 1974/029; |
RS 1 | Für den Anspruch auf Geburtenbeihilfe gem § 32 Abs 1 erster Teilsatz FLAG ist weder erforderlich, dass die Antragstellerin im Bundesgebiet ihren einzigen Wohnsitz hat, noch kann verlangt werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet für immer beibehalten werde. Eine befristete Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt für sich allein noch nicht, anzunehmen, eine Behaltung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet komme nicht in Betracht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1286/75 E VwSlg 4944 F/1976 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1976:1975001824.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-56010