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VwGH 20.03.1972, 1812/71

VwGH 20.03.1972, 1812/71

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
VVG §10 Abs1;
RS 1
In einem Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist die Behörde nicht verpflichtet die zu einem anderen Thema als Zeugen geführten Personen zu vernehmen oder ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2239/65 E VwSlg 7062 A/1967 RS 3
Norm
VVG §4 Abs2;
RS 2
Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen.
Norm
VVG §4 Abs1;
RS 3
Ab Beginn der Ersatzvornahme steht dem Verpflichteten ein Einfluß auf deren Durchführung nicht zu, (die Behörde ist daher nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch persönliche Mitwirkung des Verpflichteten bei der Abtragung eines Gebäudes in Erwägung zu ziehen und über deren Ausmaß Ermittlungen anzustellen.
Normen
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
RS 4
Bekämpft der Verpflichtete den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der Begründung, sie seien überhöht angenommen worden, dann muß er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun; die (Berufungs-) Behörde ist nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen einzugehen.
Norm
VVG §2 Abs1;
RS 5
Zum Ziele führ ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt.
Normen
VVG §2 Abs2;
VVG §3;
VVG §4 Abs2;
RS 6
Ausführungen zur Frage, daß die wirtschaftliche Lage der verpflichteten Partei bei Erlassung des Vorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs 2 letzter Satz VVG noch nicht in Betracht kommt wohl aber bei Eintreibung der folgenden Geldleistung nach §§ 2 Abs 2 und 3 VVG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1648/63 E RS 5

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Schuszter, über die Beschwerde des Dr. AW in W, vertreten durch Dr. Heinrich Dürmayer, Rechtsanwalt in Wien XIX, Kaasgrabengasse 52, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64 - 1981/71, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung von Ersatzvornahmekosten im Zuge der Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer war mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , Zl. MA 37/XXII-Klg.V. Sonnenblume- 1/69, in der Fassung des Berufungsbescheides der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl.: MDR-B XXII-64/69, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt worden, auf den Liegenschaften EZ. n1 und n2, KG. Stadlau, das ohne Baubewilligung errichtete gemauerte Einfamilienhaus mit teilweise ausgebautem Dachgeschoß im Ausmaß von ca. 110 m2 und 6 m Höhe und die ebenfalls ohne Baubewilligung errichtete Stütz- und Einfriedungsmauer aus Schalsteinen im Ausmaß von ca. 34 Lfm. und 1,50 m Höhe, sowie die Anschüttung der Grundstücke in einer Höhe von max. 1,50 m binnen 4 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen, bzw. zu entfernen. Ein Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist war mit Bescheid des Wiener Magistrates vom , Zl. MA 37/XXII-Klg.V.Sonnenblume-6/70, gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom , Zl. MA 64-E.A.XXII-1/71, drohte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950 die Vollstreckung des genannten baupolizeilichen Auftrages im Wege der Ersatzvornahme unter Einräumung einer Nachfrist von einer Woche an; dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Im Akt findet sich sodann ein Vermerk vom , demzufolge der Beschwerdeführer bei einer persönlichen Vorsprache um einen Aufschub der Vollstreckung angesucht hatte. Der Wiener Magistrat drohte hierauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom , Zl. MA 64-E.A.XXII-1/71, neuerlich die Vollstreckung des genannten Auftrages im Wege der Ersatzvornahme unter Einräumung einer Nachfrist von einer Woche an; dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Mit Bescheid vom , Zl. MA 64-E.A. XXII-1/71, erteilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 den Auftrag, eine Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme bezüglich der vorhin beschriebenen Verpflichtung in Höhe von S 40.000,-- zu leisten. Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, die Kosten seien zu hoch gegriffen, er sei verschuldet und könne die erforderliche Summe nicht aufbringen, weiters stehe eine Gesetzesänderung bevor, derzufolge nicht der ganze Bau abzutragen wäre, und schließlich bedeute die Abtragung des Bauwerkes eine unzumutbare Härte.

Am brachte der Beschwerdeführer ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für die nach dem bezeichneten baupolizeilichen Auftrag abzutragende Baulichkeit ein.

Mit einem im Zuge des Berufungsverfahrens abgegebenen Schriftsatz führte der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen dahin aus, daß die Kosten deswegen überhöht seien, weil nicht das ganze Bauwerk abgetragen werden müßte und er auch berechtigt sei, an der Abtragung unter sachkundiger Führung selbst mitzuwirken; überdies wies er auf sein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung hin.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie begründete dies damit, daß gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1950 im Vollstreckungsverfahren die Berufung nur ergriffen werden könne, wenn die Vollstreckung unzulässig ist, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit der Vorschrift des § 2 VVG 1950 in Widerspruch stehen. Das Vorbringen, die Kosten der Ersatzvornahme seien zu hoch gegriffen, sei zwar zulässig, doch habe der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe dieser Kosten nicht darzutun vermocht. Insbesondere habe er nichts vorgebracht, woraus entnommen werden könnte, worin die Fehlerhaftigkeit der im Ersatzvornahmeverfahren durchgeführten Schätzung gelegen sein könnte. Auf eine allfällige Änderung des Gesetzes könne nicht Bedacht genommen werden, vielmehr sei vom gegebenen Zustand auszugehen; abgesehen davon sei es unzulässig, anstelle von drei selbständigen Bauwerken auf drei benachbarten Kleingartenflächen ein einheitliches Bauwerk zu errichten. Die persönliche Mitwirkung des Verpflichteten bei der Vollstreckung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Einbringung des nachträglichen Bauansuchens komme keine Bedeutung zu, weil der darin allenfalls gelegene Berufungsgrund nicht innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht worden sei. Auf die finanzielle Lage des Verpflichteten könne bei der Kostenberechnung nicht Bedacht genommen werden.

In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, sich "durch die Abweisung seiner Berufung in seinen Rechten, wie in den §§ 37, 45, 59 und 60 des AVG festgelegt, verletzt" zu fühlen; auch die Begründung der Beschwerde nimmt ausschließlich auf diese gesetzliche Bestimmungen Bezug. Der Beschwerdeführer beantragt somit in Wahrheit ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdegründen liegt die vermeintliche Rechtsverletzung darin, daß kein Ermittlungsverfahren vorgenommen worden sei (§ 37 AVG), daher auch die Behörde nicht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung beurteilt habe, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht, und dem Beschwerdeführer keinerlei Gelegenheit gegeben worden sie, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 AVG), daß die Bestimmung des § 59 AVG überhaupt übergangen worden sei und daß schließlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht klar und übersichtlich zusammengefaßt worden seien (§ 60 AVG).

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Sie stützt sich vorerst darauf, daß der Beschwerdeführer die Verletzung von Bestimmungen des II. und III. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 behaupte, gemäß § 10 Abs. 1 VVG 1950 aber im Vollstreckungsverfahren lediglich die Vorschriften des I. und IV. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 und 61 AVG 1950 Anwendung zu finden hätten. Eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über das Ermittlungsverfahren komme nur dann in Betracht, wenn ein solches stattgefunden habe, was für den vorliegenden Fall nicht zutreffe. Es liege im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß keine neue Tatsachen zu ermitteln und zu berücksichtigen seien, sondern eine vollstreckbare Verpflichtung in die Wirklichkeit umgesetzt werden müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte ausschließlich Verfahrensvorschriften betreffen, scheidet eine darüber hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus. Es muß daher insbesondere auch dahingestellt bleiben, ob die Vollstreckung des Abtragungsauftrages allenfalls deswegen - im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. a VVG 1950 - unzulässig ist, weil ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung eingebracht wurde (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1490/67, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird), bzw., ob in einem solchen Falle der Unzulässigkeit einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages schon die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsbescheides nach § 4 Abs. 2 VVG 1950 oder erst die nachfolgende Vollstreckung selbst ausgeschlossen ist.

Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides an Hand des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, daß ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG 1950 eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG 1950 darstellt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. 4057/A, ausgesprochen hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 VVG 1950 finden auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus dem gegenwärtigen Gesetz nichts anderes ergibt, die Vorschriften des I. und IV. Teiles und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Vorschriften der §§ 58 Abs. 1 und 61 AVG 1950 sinngemäß Anwendung. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, gehören jene Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Beschwerdeführer behauptet, nicht zu den im Verwaltungsvollstreckungsverfahren unmittelbar anzuwendenden Verfahrensvorschriften; sie finden sich vielmehr ausschließlich im II. und III. Teil des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 1002/A, ausgesprochen, daß es zur Erlassung einer Vollstreckungsverfügung grundsätzlich nicht eines vorhergehenden Ermittlungsverfahrens und daher auch nicht einer Anhörung der Partei bedarf. Muß es allerdings im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zu Ermittlungen kommen, so hat die Behörde diese vorzunehmen, doch hat in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten an der Feststellung des Sachverhaltes besondere Bedeutung (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 7062/A). Solche Ermittlungen sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen.

Die belangte Behörde hat das Schätzungsgutachten dem Beschwerdeführer allerdings nicht vorgehalten. Er konnte jedoch aus dem Bescheid der Erstinstanz die Höhe der Kosten entnehmen und es stand ihm frei, in seiner Berufung geltend zu machen, die Kosten seien überhöht angenommen worden (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 6312/A); tatsächlich hat er auch in seiner Berufung die Höhe der Kostenschätzung bekämpft, so daß der fehlende Vorhalt der Schätzung in erster Instanz auf das Verfahren keinen entscheidenden Einfluß hatte. Bekämpft aber der Verpflichtete den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme mit der Begründung, sie seien überhöht angenommen worden, dann muß er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun; die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, auf ein allgemeines Vorbringen in der Berufung einzugehen ( siehe Erkenntnis das Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N. F. Nr. 4057/A). Soweit das Berufungsvorbringen also die Kosten ohne weitere Konkretisierung als überhöht bezeichnete, war die belangte Behörde nicht zu ergänzenden Ermittlungen verpflichtet.

Was das Berufungsvorbringen anlangt, der Beschwerdeführer beabsichtige, an der Abtragung persönlich mitzuwirken, was die Kosten vermindern würde, muß ihm entgegengehalten werden, daß dem Verpflichteten ab dem Beginn der Ersatzvornahme ein Einfluß auf deren Durchführung nicht mehr zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950 die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde. Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, eine allfällige Senkung der Ersatzvornahmekosten durch persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abtragung des Gebäudes in Erwägung zu ziehen und über deren Ausmaß Ermittlungen anzustellen.

Es konnte auch nicht darauf ankommen, ob allenfalls nach einer Gesetzesänderung mit einer teilweisen Abtragung des Gebäudes das Auslangen gefunden werden könnte; vielmehr mußte die belangte Behörde bei der Vollstreckung vom rechtskräftigen Titelbescheid, der die Abtragung des gesamten Gebäudes sowie sonstiger baulicher Anlagen vorsieht, ausgehen, wollte sie nicht ihre Vollstreckungsverfügung mit der in § 10 Abs. 2 lit. b VVG 1950 bezeichneten Rechtswidrigkeit belasten.

Ob die Abtragung des Gebäudes allenfalls für den Verpflichteten eine Härte mit sich bringt, ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nur insoweit beachtlich, als gemäß § 2 Abs. 1 VVG 1950 bei Handhabung der in diesem Gesetz geregelten Zwangsbefugnisse die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten haben, daß jeweils das gelindeste, noch zum Ziele führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Zum Ziele führt ein Zwangsmittel aber nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt; die belangte Behörde durfte ohne zusätzliche Ermittlungen davon ausgehen, daß hiefür gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950 nur die Ersatzvornahme in Betracht kommt.

Was schließlich den Hinweis des Beschwerdeführers in seiner Berufung anlangt, er könne die erforderlichen Mittel zur Zeit nicht aufbringen, sei unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes auf dessen Erkenntnis vom , Zl. 1648/63, 369/64, 750/64, 758/64, 1037/64 und 1513/64, verwiesen, demzufolge die wirtschaftliche Lage der verpflichteten Partei nicht schon bei Erlassung des Vorauszahlungsauftrages, sondern erst bei der Einbringung der Geldleistung nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 VVG 1950 zu berücksichtigen ist, weshalb auch Ermittlungen über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers entbehrlich waren.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 47 ff. VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom , BGBl. Nr. 4.

Wien, am

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Normen
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §2 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §3;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1972:1971001812.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55974