VwGH 08.01.1968, 1490/67
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauO Wr §129 Abs10; VVG §10 Abs2 lita; |
RS 1 | Ist im Zeitpunkt der Erlassung eines Abtragungsauftrages ein Ansuchen um nachträgliche Bewilligung des eigenmächtig errichteten Baues bereits anhängig, muß nicht begründet werden, warum die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung nicht eingeräumt wurde, weil der Abtragungsauftrag erst vollstreckt werden kann, wenn über das Bauansuchen abweislich entschieden wurde (Hinweis E , 0448/65). |
Normen | BauO Wr §70; BauRallg; |
RS 2 | Wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, daß hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, dann ist zu vermuten, daß das Gebäude auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (Hinweis E , 1582/64, VwSlg 6509 A/1964). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsideten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des F und der W N in W, vertreten durch Dr. Anton Rosicky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 14, gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates vom , Zl. MDR-B XXI-14/67), betreffend einen Abtragungsauftrag zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Wien Aufwendungen in der Höhe von S 195,-- (zusammen S 390,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Wiener Magistrates, M. Abt. 37, Außenstelle für den 21. Bezirk, vom wurde den Beschwerdeführern als Haus- und Grundeigentümer gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, den ohne Baubewilligung auf der Liegenschaft Wien 21, Grundstück Nr. nnnn/n in EZ. nnn des Grundbuches über die Katastralgemeinde Stammersdorf, errichteten Bungalow im Ausmaß von 36 m2 abtragen zu lassen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Bau sei ohne Baubewilligung errichtet worden. Eine nachträgliche Baubewilligung komme nicht in Frage, weil der Bau im Wald- und Wiesengürtel errichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer Berufung ein. Sie führten aus, das "Gartenhaus" sei von ihren Vorgängern im Jahre 1932 errichtet worden und scheine in der Stadtkarte von Wien aus dem Jahre 1956, die sich auf Aufnahmen aus dem Jahre 1940 beziehe, auf, sodass von einer Neuherstellung keine Rede sein könne. In der Nachkriegszeit habe das Haus schwer gelitten. Im Jahre 1960 hätten die Beschwerdeführer eine Entschädigung für Besatzungsschäden im Betrage von S 8.178,-- erhalten, der für die Wiederinstandsetzung des Bauwerkes verwendet worden sei, die sich bis 1965 hingezogen hätte. Eine Absicht, die Behörden zu übergehen, habe nicht bestanden. Es werde um die nachträgliche Baubewilligung ersucht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung keine Folge gegeben. Hiezu wurde ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob das Gebäude im Jahre 1965 neu errichtet oder lediglich umgebaut oder ausgebessert worden sei. In den sonst vollständigen Archiven der Behörde sei auch kein Konsens für ein 1932 errichtetes Gartenhaus vorfindlich. Auch die Berufungswerber hätten nicht behauptet, im Besitz eines Konsenses zu sein. Sie gingen vielmehr selbst davon aus, dass eine Baubewilligung für das Gebäude nicht vorhanden sei, weil sie in der Berufung um nachträgliche Baubewilligung angesucht hatten. Da das Gebäude konsenslos sei, schon 1932 bewilligungspflichtig gewesen wäre und auch seither eine Baubewilligung nicht erteilt worden sei, fänden die Bestimmungen des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien, wonach Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und vorschriftswidrige Bauten zu beseitigen seien, für die eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei, auf dasselbe Anwendung. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung sei vorliegend deshalb nicht möglich, weil die Baulichkeit im Wald- und Wiesengürtel gelegen sei, in welchem die Errichtung von Bungalows unzulässig sei. Über das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung werde die Baubehörde erster Instanz zu entscheiden haben.
Die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde den Sachverhalt unrichtig beurteilt habe. Da unbestritten sei, dass der gegenständliche Bau durch mehr als 35 Jahre unbeanstandet geblieben sei, hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - etwa das Erkenntnis vom , Zl. 1476/57 zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass für das Bauwerk ein Konsens vorliege. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen.
Es ist zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen, so auch in dem oben angeführten Erkenntnis ausgesprochen hat, dass dann, wenn hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben, zu vermuten ist, dass das Gebäude auf Grund einer nach dem im Zeitpunkt seiner Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet und diese Baubewilligung auch nicht bloß auf Widerruf erteilt worden ist, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht aber, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Slg. N. F. Nr. 6509/A, ausgesprochen hat, dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht. Die belangte Behörde hat aber, ohne dass die Beschwerdeführer dem widersprechen, festgestellt, dass in dem "sonst" ordnungsgemäß geführten Archiv des Stadtbauamtes Unterlagen über eine Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben nicht vorhanden sind. Die Beschwerdeführer können auch nicht in Abrede stellen, dass die Bauführung auch nach der im Jahre 1932 für dieses Gebiet in Geltung gestandenen Bauordnung für Niederösterreich bewilligungspflichtig war. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführer für sich die Vermutung der Konsensmäßigkeit des gegenständlichen Bauwerkes nicht in Anspruch nehmen können. Wenn die Beschwerdeführer behaupten, der angefochtene Bescheid greife in ihre wohlerworbenen Rechte ein, so übersehen sie, dass von einem wohlerworbenen Recht auf Belassung des Bauwerkes nicht gesprochen werden kann, weil auch ihre Rechtsvorgänger ein solches Recht nicht besessen haben.
Was aber die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anlangt, die darin gelegen sein soll, dass der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde und ergänzungsbedürftig geblieben ist und dass Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, so ist hiezu zu sagen, dass der hier allein maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Errichtung des Bauwerkes im Jahre 1932 ohne Nachweis einer Baubewilligung, unbestritten ist. Allfällige Verfahrensmängel könnten daher, selbst wenn sie unterlaufen wären, nicht wesentlich sein. Auch ein Begründungsmangel ist darin nicht gelegen, dass die belangte Behörde nicht dargetan hat, warum den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung nicht eingeräumt wurde, weil die Beschwerdeführer ein solches Ansuchen in der Berufung gestellt haben und der Abtragungsauftrag insolange nicht vollstreckt werden kann, bis über das anhängige Bauansuchen. abweislich entschieden ist (vgl. hiezu das von dem gleichen Grundgedanken getragene hg. Erkenntnis vom , Zl. 448/65).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1968:1967001490.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-55081