VwGH 26.09.1979, 1809/79
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | SportgroschenG Wr 1948 §1 Abs1 idF 1973/012; |
RS 1 | Unter "Sportveranstaltungen" im Sinne des § 1 Abs 1 des Wiener Sportgroschengesetzes sind nur organisierte sportliche Wettkämpfe zu verstehen, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden, welches auf Grund von Eintrittskarten Zutritt (arg.: "zugänglich") hiezu erhält. (vgl. E vom , 0987/71, erg. zu § 2 Abs 1 Z 11 Wr. VergnügungssteuerG) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Mag. Kobzina, Dr. Salcher, Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des HG in W, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Wien I, Himmelpfortgasse 13, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom , Zl. MDR-G 1/78, betreffend Sportgroschen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Verwaltungsrechtszug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom betreffend Festsetzung eines Sportgroschens in der Höhe von S 171.896,-- für die Zeit von Jänner 1977 bis Oktober 1977 gemäß dem § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, als unbegründet abgewiesen. In Hinsicht auf den ebenfalls auferlegten Verspätungszuschlag in Höhe von S 17.190,-- wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben. Zur Begründung führte die Berufungsinstanz im wesentlichen aus, laut Bericht der Abgabenrevisionsstelle des Magistrates der Stadt Wien vom seien für die Zeit von Jänner 1977 bis Oktober 1977 Einnahmen exklusive Umsatzsteuer aus den in Wien vom Beschwerdeführer veranstalteten Tennisspielen im Betrage von S 1,890.857,-- festgestellt worden. Laut Niederschrift vom habe der Beschwerdeführer die ziffernmäßige Richtigkeit dieser Feststellungen anerkannt, aber bestritten, daß diese Veranstaltungen dem Sportgroschen unterliegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , Zl. 648/52, ausgesprochen, daß das dem Tennisspielen verwandte Tischtennisspielen auch dann als sportliche Veranstaltung anzusehen sei, wenn es ohne Wettbewerbscharakter und nur zur sportlichen Betätigung betrieben werde und aus diesem Grunde dessen Heranziehung zur Vergnügungssteuer und zum Sportgroschen bejaht. Da der Verwaltungsgerichtshof in der damaligen Entscheidung die Steuerpflicht des Tischtennisspielens im Hinblick auf seine Wesensverwandtschaft mit dem Tennisspiel bejaht habe, könne es an der Steuerpflicht des letzteren keinen Zweifel geben. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , Zl. 987/71, die die Vergnügungssteuerpflicht der Benutzung eines Golfplatzes durch Clubmitglieder zum Gegenstand hatte, auf das vorzitierte Erkenntnis keinen Bezug genommen und damit offenkundig zum Ausdruck gebracht, daß er seine neue Entscheidung nicht im Widerspruch zu der früheren Judikatur erachte. Das Erkenntnis vom betreffe einen anderen Sachverhalt und könnten die auf diesen Sachverhalt bezogenen Rechtsausführungen nicht verallgemeinert werden, zumal, wie bereits dargelegt, der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Ausdruck gebracht habe, daß er die im Erkenntnis vom geäußerte Rechtsauffassung nunmehr für unrichtig halte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, den vorgeschriebenen Sportgroschen in Höhe von S 171.896,-- nicht entrichten zu müssen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im Einklang mit seinen Ausführungen im Berufungsschriftsatz vor, bei Normierung der Bestimmung des § 1 des Wiener Sportgroschengesetzes habe der Gesetzgeber dem "Veranstaltungsbegriff" wesentliche Bedeutung beigemessen, indem er expressis verbis die Formulierung "gegen Entgelt zugängliche Sportveranstaltungen" in den Gesetzestext aufgenommen habe. Unter dem Begriff einer Sportveranstaltung sei jedoch nur eine organisierte Veranstaltung zu verstehen, was sicherlich für die auf den Tennisplätzen A. von den die Plätze frequentierenden Personen nicht behauptet werden könne. Die Tatsache, daß auf den Tennisplätzen keine Tenniswettkämpfe stattfänden, wie dies etwa bei Clubmeisterschaften, die von organisierten Tennisvereinen durchgeführt werden, der Fall sei, impliziere, daß die Tätigkeit, die auf den Tennisplätzen durchgeführt wird, nicht einmal als Tennistraining bezeichnet werden könne; die Durchführung eines Tennistrainings würde nämlich voraussetzen, daß sich die Trainierenden systematisch auf einen konkreten Wettbewerb vorbereiten oder bestimmte sportliche Höchstleistungen anstreben.
Das Beschwerdevorbringen ist begründet. Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Sportgroschengesetzes vom , LGBl. für Wien Nr. 16, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/1973, wird bei den im Gebiet der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen, soweit sie nicht unter die Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3, 8, 9 und 11 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. für Wien Nr. 11, fallen, auch der Sportgroschen eingehoben. Nach der Anordnung des § 2 der zitierten Rechtsvorschrift beträgt der Sportgroschen 10 v.H. des Entgeltes für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich der Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage). Im Grunde des § 3 Abs. 1 leg. cit. ist der Sportgroschen für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Der Veranstalter ist verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben und den Teilnehmern den Zutritt nur gegen Lösung einer Eintrittskarte zu gestatten. Gemäß dem zufolge Rechtsverweisung (§ 6 leg. cit.) sinngemäß anzuwendenden § 7 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 sind Veranstaltungen beim Magistrat der Stadt Wien anzumelden. Die Anmeldung einer Veranstaltung hat spätestens drei Werktage vorher zu erfolgen:
Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bestimmt sich sohin darnach, ob die von der belangten Behörde auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ergebnisses des behördlichen Ermittlungsverfahrens in Übereinstimmung mit dessen Beurteilung durch die Abgabenbehörde erster Rechtsstufe getroffene Entscheidung, die entgeltliche Zurverfügungstellung von Tennisplätzen und deren Einrichtungen an verschiedene Sportvereine (Clubs) und die Benützung dieser Plätze durch die - diesen Sport in ihrer Freizeit aktiv ausübenden - Vereins(Club)mitglieder sei unter den Begriff "gegen Entgelt zugängliche Sportveranstaltungen" zu subsumieren, durch das Gesetz gedeckt ist. Es ist sohin zu prüfen, wie die, die strittigen tatbestandsbezogenen Voraussetzungen bezeichnenden verba legalia zu verstehen sind.
Gemäß § 6 ABGB darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Nach diesem auch für die Auslegung öffentlich-rechtlicher Vorschriften maßgebenden Grundsatz kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der auszulegenden Vorschrift an.
Da die bezogene Rechtsvorschrift eine Definition des Begriffes "Sportveranstaltung" nicht gibt, ist er gemäß den Grundsätzen juristischer Hermeneutik (vgl. etwa Mayer-Maly, Auslegen und Verstehen, JBl. 1969, S. 413 ff und die dort zitierte Literatur) zunächst nach seiner sprachlichen Bedeutung auszulegen. Das Wort "veranstalten" bedeutet im Sprachgebrauch: "Eine Versammlung mehrerer Personen (zu einem bestimmten Zweck) stattfinden lassen, ein (gemeinschaftliches) Unternehmen in die Wege leiten und organisatorisch durchführen: ein Fest, Wettspiele, einen Umzug, eine Ausstellung" (vgl. Der Große Duden, Bedeutungswörterbuch, S. 709 und Synonymwörterbuch, S. 673).
Dem Begriff "Entgelt" kommen nach der oben dargestellten Rechtslage zwei Funktionen zu. Zum einen, ist es Tatbestandsmerkmal, denn ohne Gegenleistung wird der Tatbestand, an den das Wiener Sportgroschengesetz die Abgabe knüpft, nicht verwirklicht, zum anderen ist es aber auch Bemessungsgrundlage (§ 2 leg. cit.). Nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte im
Zusammenhang der bezogenen Gesetzesstelle (verbis: "...... gegen
Entgelt zugängliche Sportveranstaltungen .....") ist diesen jedenfalls zu entnehmen, daß darunter organisierte sportliche Wettkämpfe zu verstehen sind, die in Beachtung bestimmter Regeln vor einem Publikum ausgetragen werden, welches auf Grund von Eintrittskarten Zutritt (arg.: "zugänglich") hiezu erhält. (Auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 987/71, wird im Zusammenhang unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.)
Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung erhellt auch unter Bedachtnahme auf ein weiteres Auslegungskriterium. Das Steuerrecht ist ein Teil der allgemeinen Rechtsordnung und soll sich ihr einfügen, soweit nicht sein Wesen eine Sonderbehandlung verlangt. Demnach sollten in der Rechtssprache geprägte Begriffe allgemein die gleiche Bedeutung haben. Jedes Gesetzgebungswerk muß nämlich sorgfältig daraufhin durchdacht sein, daß die Verbindung der Teilregelungen untereinander durch ihr logisches Zusammenstimmen gewährleistet ist (vgl. Beling, Methodik der Gesetzgebung, S. 20). Betrachtet man unter diesem Gesichtspunkt den Begriff "Veranstaltung", so wird deutlich, daß es dem Abgabengesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit fern lag, diesem Begriff, der in der Rechtsordnung einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. z.B. § 149 Abs. 1 StGB § 50 Abs. 1 Z. 9 GewO 1973, § 64 Abs. 1 StVO), eine andere Bedeutung zuzumessen.
Hinzuzufügen ist, daß sich die belangte Behörde in Ansehung der geänderten Rechtslage zu Unrecht auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 684/52, beruft. § 1 des Wiener Sportgroschengesetzes, LGBl. Nr. 16/1948, in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 12, normierte nämlich, daß bei den im Gebiete der Stadt Wien gegen Entgelt zugänglichen Sportveranstaltungen, soweit sie der Vergnügungssteuer unterlagen, auch der Sportgroschen einzuheben war. Die Betätigung des Tennisspielens galt gemäß § 2 Z. 11 des Vergnügungssteuergesetzes 1946 für Wien, LGBl. für Wien Nr. 17, als steuerpflichtiges Vergnügen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe im Zuschauen oder in der eigenen (sportlichen) Betätigung lag.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und den rechtserheblichen Begriff "Sportveranstaltung" unrichtig auslegte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965. Als Schriftsatzaufwand war gemäß Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977, der Betrag von S 3.000,-- zuzuerkennen. Damit ist auch, da es sich um einen Pauschalsatz handelt, die Umsatzsteuer abgegolten. Das Gesetz sieht auch keinen Ersatz des Einheitssatzes vor. An Stempelgebühren waren die Beilagengebühr (S 20,-- pro Bogen) für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides (siehe § 28 Abs. 5 VwGG 1965) und die Eingabengebühr von je S 70,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen zuzusprechen, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | SportgroschenG Wr 1948 §1 Abs1 idF 1973/012; |
Sammlungsnummer | VwSlg 5404 F/1979 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1979001809.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55970