VwGH 02.07.1979, 1790/77
VwGH 02.07.1979, 1790/77
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BAO §279 Abs1; BAO §289 Abs2; BewG 1955 §54 Abs1 Z3; BewG 1955 §54 Abs1 Z4; VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z2 impl; |
RS 1 | Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, ohne einen entsprechenden Antrag des Berufungswerbers eine Änderung in der Feststellung der Art des Grundstückes durchzuführen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet. * E , 1284/66 #1 VwSlg 3576 F/1967; |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1284/66 E VwSlg 3576 F/1967; RS 1 |
Normen | BAO §279 Abs1; BAO §289 Abs2; BewG 1955 §54 Abs1 Z3; BewG 1955 §54 Abs1 Z4; VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z2 impl; |
RS 2 | Hat der Abgabepflichtige im Berufungsverfahren NUR die Einbeziehung verschiedener Grundparzellen in eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bei der Einheitsbewertung bekämpft, dann ist es der Rechtsmittelbehörde verwehrt, die Zuordnung innerhalb der Grundstückshauptgruppen zu ändern - (hier ein Mietwohngrundstück in der Berufungsentscheidung als Einfamilienhaus zu qualifizieren und dementsprechend anders zu bewerten). * E , 1790/77 #2; |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1979:1977001790.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-55931