VwGH 23.02.1967, 1284/66
VwGH 23.02.1967, 1284/66
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, ohne einen entsprechenden Antrag des Berufungswerbers eine Änderung in der Feststellung der Art des Grundstückes durchzuführen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet. * E , 1284/66 #1 VwSlg 3576 F/1967; |
Normen | |
RS 2 | Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, eine Änderung in der Zurechnung des Grundstückes an die vom Berufungswerber verschiedene Partei vorzunehmen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (Hinweis: Im Beschwerdefall war in einem Berufungsverfahren über die Höhe des Einheitswertes ein den Gesellschaftern einer OHG gehörendes Grundstück der Gesellschaft zugerechnet worden). * E , 1196/65 #1 VwSlg 3429 F/1966 |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1196/65 E VwSlg 3429 F/1966; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 3576 F/1967; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966001284.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-54487