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VwGH 13.04.1961, 1781/59

VwGH 13.04.1961, 1781/59

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die von einem Gefangenen der Anstaltsleitung innerhalb der offenen Berufungsfrist übergebene, aber von dieser verspätet zur Post gegebene Berufung ist verspätet.
Norm
RS 2
Die Vorschrift des § 33 Abs 3 AVG ist eine Ausnahmebestimmung und als solche streng auszulegen.
Normen
RS 3
Ein Häftling hat die Berufungsfrist versäumt, wenn er das Rechtsmittel zwar fristgerecht der Anstaltsleitung übergeben hat, diese aber eine fristgerechte Postübergabe unterlassen hat.
Norm
RS 4
Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels ist auch dann versäumt, wenn von einem Strafgefangenen das Rechtsmittel der Anstaltsleitung innerhalb der noch offenen Frist übergeben wurde, diese aber eine fristgerechte Postübergabe unterlassen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001781.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55904