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VwGH 13.04.1961, 1781/59

VwGH 13.04.1961, 1781/59

Rechtssätze


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
RS 1
Die von einem Gefangenen der Anstaltsleitung innerhalb der offenen Berufungsfrist übergebene, aber von dieser verspätet zur Post gegebene Berufung ist verspätet.
Norm
AVG §33 Abs3;
RS 2
Die Vorschrift des § 33 Abs 3 AVG ist eine Ausnahmebestimmung und als solche streng auszulegen.
Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
RS 3
Ein Häftling hat die Berufungsfrist versäumt, wenn er das Rechtsmittel zwar fristgerecht der Anstaltsleitung übergeben hat, diese aber eine fristgerechte Postübergabe unterlassen hat.
Norm
VwGG §26 Abs1 lita;
RS 4
Die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels ist auch dann versäumt, wenn von einem Strafgefangenen das Rechtsmittel der Anstaltsleitung innerhalb der noch offenen Frist übergeben wurde, diese aber eine fristgerechte Postübergabe unterlassen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001781.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-55904