VwGH 08.05.1973, 1768/72
VwGH 08.05.1973, 1768/72
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Eine Ablösesumme für den Abschluß eines Mietvertrages ist dem Hauseigentümer in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem sie jener Person übergeben wurde, die mit der Vermittlung des entsprechenden Mietvertrages beauftragt war. Die spätere Kenntnisnahme des Hauseigentümers vom Geldeingang oder der Geldeingang bei ihm selbst sind ohne Bedeutung. Wird ein Geldbetrag dem Boten des Empfängers ausgezahlt, so erfolgt dadurch "Zufließen" beim Empfänger. Die spätere Aushändigung durch den Boten ist ohne Bedeutung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 4536 F/1973 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1973:1972001768.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-55871