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VwGH 08.05.1973, 1768/72

VwGH 08.05.1973, 1768/72

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine Ablösesumme für den Abschluß eines Mietvertrages ist dem Hauseigentümer in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem sie jener Person übergeben wurde, die mit der Vermittlung des entsprechenden Mietvertrages beauftragt war. Die spätere Kenntnisnahme des Hauseigentümers vom Geldeingang oder der Geldeingang bei ihm selbst sind ohne Bedeutung. Wird ein Geldbetrag dem Boten des Empfängers ausgezahlt, so erfolgt dadurch "Zufließen" beim Empfänger. Die spätere Aushändigung durch den Boten ist ohne Bedeutung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 4536 F/1973
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001768.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-55871