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VwGH 23.03.1971, 1754/69

VwGH 23.03.1971, 1754/69

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens tritt der bisherige Bescheid zur Gänze und nicht nur, soweit der Wiederaufnahmegrund reicht, außer Kraft (Hinweis E , 877/65, und E , 461/67).
Normen
RS 2
Ist die Beibehaltung der Wohnung außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort nicht betrieblich veranlaßt, gehören die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsort zu den Kosten der privaten Lebensführung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001754.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-55834