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VwGH 18.02.1971, 1727/69

VwGH 18.02.1971, 1727/69

Rechtssatz


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Norm
GewStG §1 Abs2 Z1;
RS 1
Aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 GewStG kann nicht geschlossen werden, daß jede Tätigkeit, die ein Gesellschafter eine offenen Handelsgesellschaft ausübt, jedenfalls zur Tätigkeit dieser Personengesellschaft gehören muß (Hinweis: Im vorliegenden Fall betrieb der Gesellschafter einer OHG, deren Gesellschaftszweck eine Neonröhrenerzeugung war daneben eine Münzwäscherei).

*

E , 1727/69 #1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001727.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-55758