VwGH 18.02.1971, 1727/69
VwGH 18.02.1971, 1727/69
Rechtssatz
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Norm | GewStG §1 Abs2 Z1; |
RS 1 | Aus der Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 GewStG kann nicht geschlossen werden, daß jede Tätigkeit, die ein Gesellschafter eine offenen Handelsgesellschaft ausübt, jedenfalls zur Tätigkeit dieser Personengesellschaft gehören muß (Hinweis: Im vorliegenden Fall betrieb der Gesellschafter einer OHG, deren Gesellschaftszweck eine Neonröhrenerzeugung war daneben eine Münzwäscherei). * E , 1727/69 #1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1971:1969001727.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-55758