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VwGH 07.09.1979, 1706/77

VwGH 07.09.1979, 1706/77

Rechtssätze


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Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 1
Für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein müssen; es genügt vielmehr ein Überwiegen der für ein solches sprechenden Merkmale gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit.
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Ausführungen zum Begriff eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit als Voraussetzung der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sowie zur Unternehmerposition (Hinweis E , 1592/51, VwSlg 2747 A/1952, E , 2122/50, VwSlg 3007 A/1953 und E , 1595/53, VwSlg 3610 A/1954).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1836/56 E VwSlg 4495 A/1957 RS 3
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Ausführungen zur Frage des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Hinweis E , 1836/56 VwSlg 4495 A/1957).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0407/57 E RS 1
Normen
ASVG §4 Abs2 impl;
GmbHG §15;
RAVG 1924 §1;
RS 4
Ausführungen zur Frage, wann ein Geschäftsführer einer GesmbH sozialversicherungspflichtig ist (hier wurde ein Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1234/53 E VwSlg 4189 A/1956 RS 1
Normen
AlVG 1958 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
RS 5
Ein beherrschender Einfluss eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft und damit - nach der ständigen Judikatur des VwGH - der Mangel der Qualifikation als Dienstnehmer ist auch dann anzunehmen, wenn dieser Gesellschafter auf Grund seiner Anteile am Stammkapital eine Beschlussfassung in der Generalversammlung verhindern kann. Entscheidend für die Beurteilung des Einflusses eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf diese Gesellschaft ist somit nicht nur die Möglichkeit, den Willen der Generalversammlung aktiv zu gestalten, sondern auch die andere Möglichkeit, eine Willensbildung zu verhindern.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 9913 A/1979
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1979:1977001706.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-55692