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VwGH 07.07.1980, 1692/80

VwGH 07.07.1980, 1692/80

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs2;
RS 1
Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist ist, nicht etwa als Auflage zur erteilten Baubewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, dh als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0852/67 B RS 2
Normen
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
RS 2
Darauf, dass bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, steht Nachbarn des Unternehmens, auch wenn ihnen Parteistellung im Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zukam, ein Recht nicht zu. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gem § 121 Abs 1 letzter Satz WRG die Anlage als fristgerecht ausgeführt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der MS und der SW, beide in S, beide vertreten durch Dr. Alfred Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01- 16.488/15-1977, betreffend Überprüfung der Ausführung einer Wasseranlage (mitbeteiligte Parteien: WN und JN in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Bescheidausfertigungen ist davon auszugehen, daß die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom auf Grund der §§ 98 und 121 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung, festgestellt hat, daß die den Mitbeteiligten mit Bescheid derselben Bezirkshauptmannschaft vom wasserrechtlich bewilligte Errichtung eines Bootshauses auf einem bestimmten Ufergrundstück am Wolfgangsee in Übereinstimmung mit dem auf die §§ 38, 98, 111 und 112 WRG 1959 gestützten Bewilligungsbescheid, der in I/6 eine Bauvollendungsfrist bis spätestens  mit dem Bemerken festgesetzt hatte, die Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist hätte das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge, zur Ausführung gelangt sei, und daß die belangte Behörde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid die von den Beschwerdeführerinnen gegen den Überprüfungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom erhobene Berufung als unbegründet abwies. Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Berufung geltend gemacht, die Anlage sei erst 1979 errichtet und bis heute nicht fertiggestellt worden, die wasserrechtliche Bewilligung sei daher laut dem Inhalt des Bewilligungsbescheides bereits mit dem ungenützten Verstreichen der bis eingeräumten Frist erloschen gewesen, sodaß die Feststellung, die Anlage sei in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid errichtet worden, nicht hätte getroffen werden können; die Anlage sei konsenslos erstellt worden, weshalb der Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben sei. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründend aus, da die wasserrechtliche Bewilligung während des Zeitraumes der Fristüberschreitung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt worden sei, sei die Anlage gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 als fristgerecht ausgeführt anzusehen, obwohl im Bewilligungsbescheid angeordnet worden sei, daß die Unterlassung der Fertigstellung innerhalb der bis , festgelegten oder nachträglich verlängerten Frist das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge habe; durch eine allfällige Nichteinhaltung der Fertigstellungsfrist seien die Beschwerdeführerinnen in subjektiven öffentlichen Rechten nicht verletzt, sei doch die Bauvollendungsfrist nicht als Auflage zur erteilten Bewilligung zu werten. Eine konsenslose Errichtung der Wasseranlage liege daher nicht vor; Einwendungen, daß die Anlage nicht projektgemäß ausgeführt worden sei, seien in der Berufung nicht geltend gemacht worden.

Durch diesen Bescheid erachten sich die Beschwerdeführerinnen in ihren dinglichen Rechten (Eigentum an der benachbarten Uferparzelle) gemäß §§ 12 Abs. 1 und 2, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verletzt und beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit machen die Beschwerdeführerinnen geltend, bei dem gegenständlichen Bau handle es sich zwar nicht um eine Wasserbenutzungsanlage, sodaß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nicht Anwendung finde, es sei jedoch im Bescheid ausdrücklich eine Fertigstellungsfrist gesetzt und in diesem Bescheid mit konstitutiver Wirkung erklärt worden, daß im Falle der Nichtausführung innerhalb der gesetzten Frist das Wasserrecht erlösche. Durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmung sei das im Bescheid eingeräumte Wasserrecht erloschen, sodaß eine Feststellung, die Anlage sei entsprechend dem Bewilligungsbescheid

ausgeführt worden, nicht mehr hätte erfolgen können. Dadurch, daß die belangte Behörde nicht festgestellt habe, wann die Bauvollendung erfolgt sei und ob bzw. wann eine Anzeige über die Fertigstellung erfolgt sei, habe die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Vermeidung sich ergeben hätte, daß die Anlage erst im Jahre 1979 und zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig fertiggestellt gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 gilt eine Anlage als fristgerecht ausgeführt, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt wird. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 dar (vgl. Anm. 11 zu § 27 WRG 1959 in Das Österreichische Wasserrecht, Grabmayr-Rossmann, zweite Auflage, Seite 136) und muß daher gleicherweise als Ausnahme von der Anordnung eines Bescheides, die mit diesem erteilte Bewilligung erlösche bei Nichteinhaltung der in ihm gesetzten Bauvollendungsfrist, angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen auch dieser Beschwerdefall keinen Anlaß bietet, stellt die Vorschreibung einer Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht eine Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht eine Vorschreibung dar, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als des Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte; die Auferlegung, aber auch die Verlängerung dieser Frist ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, das heißt, als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 852/67, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1768/69, vom , Zl. 811/71, und vom , Zlen. 1856 u. a./78). Darauf, daß bei Fristüberschreitung die Bewilligung durch die Behörde ausdrücklich für erloschen erklärt wird, stand den Beschwerdeführerinnen ein Recht also nicht zu, sodaß sie dadurch, daß die Behörde, sollte Fristüberschreitung vorgelegen sein, die Bewilligung nicht für erloschen erklärt hat, in einem Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht verletzt sind. Wurde das Erlöschen von der Behörde nicht ausgesprochen, so gilt gemäß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 die Anlage als fristgerecht ausgeführt, sodaß ein Erlöschen der dem Mitbeteiligten gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 erteilten Bewilligung nicht eingetreten ist.

Die Beschwerde läßt die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, daß von den Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen die projektgemäße Ausführung der Wasseranlage nicht erhoben wurden, unbestritten. Die Beschwerde läßt auch nicht erkennen, daß die Anlage im Zeitpunkt ihrer Überprüfung durch die Behörde in einem bestimmt bezeichneten Belang mit der erteilten Bewilligung noch nicht übereingestimmt habe, sodaß auch die von den Beschwerdeführerinnen zuletzt behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides durch Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.

Da der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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Normen
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1980:1980001692.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-55662