VwGH 13.07.1978, 1680/77
VwGH 13.07.1978, 1680/77
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §102 Abs1 litb; WRG 1959 §12 Abs2; WRG 1959 §9; |
RS 1 | Wasserrechtliche Bewilligungsbescheide (§§ 9 ff WRG 1959) haben gegenüber den berührten Grundeigentümern im Sinne des § 12 Abs 2 im Zusammenhalt mit § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 dingliche Wirkung, das heißt sie wirken auch für und gegen die Rechtsnachfolger im Grundeigentum. So muss der Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen, das der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid an seinen Rechtsvorgänger rechtswirksam zugestellt worden ist und dieser keine Berufung erhoben hat. |
Normen | |
RS 2 | Ausführungen darüber, warum im konkreten Fall die Beschwerdeführerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden ist, dass die belangte Behörde die Berufung abgewiesen hat, statt sie richtigerweise zurückzuweisen. |
Normen | |
RS 3 | Wird über Aufforderung seitens der Behörde eine Kopie eines Bescheides mit dem Hinweis übermittelt, dass den Rechtsvorgänger bereits eine Ausfertigung zugestellt wurde, so liegt keine rechtsgültige Zustellung eines Bescheides vor. |
Normen | VwGG §48 Abs1 lita; VwGG §48 Abs1 Z1; VwGG §48 Abs3; |
RS 4 | Keine Zuerkennung der Eingabengebühr an mitbeteiligte Partei (hier Marktgemeinde) da gem § 2 Z 3 GebG 1957 öffentlich - rechtliche Körperschaften hinsichtlich ihres Schriftverkehrs mit öffentlichen Ämtern oder Behörden befreit sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 9617 A/1978 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1978:1977001680.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-55628