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VwGH 06.07.1976, 1675/75

VwGH 06.07.1976, 1675/75

Rechtssätze


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Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 1
In "lauten und barschen Ton" vorgebrachte Worte allein rechtfertigte nicht die Annahme eines ungestümen Benehmens, da als solches nur ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1027/66 E VwSlg 6987 A/1966 RS 1
Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 2
Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0971/69 E VwSlg 7815 A/1970 RS 1
Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 3
Ein gleichartiges Verhalten gegen ein behördliches Organ innerhalb einer fortgesetzten Amtshandlung, mag sie auch verschiedene Anlässe betreffen (hier Übertretung der StPolO und des Art VIII Abs 1 lit b EGVG) ist grundsätzlich als Einheit zu werten. Einer neuerlichen Abmahnung im Zuge der weiteren Amtshandlung bedarf es daher nicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0313/58 E RS 1
Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 4
Auch in dem Falle, ob jemand nach seiner Meinung durch ein Wacheorgan zu Unrecht beanstandet worden ist, ist der Betroffene nicht berechtigt, die in Art VIII Abs 1 lit b EGVG festgesetzten Grenzen zu überschreiten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0313/58 E RS 2
Norm
AVG §26 Abs1;
RS 5
Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des § 26 Abs 1 AVG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1250/58 E VwSlg 5222 A/1960 RS 2
Norm
AVG §26 Abs1;
RS 6
Der Partei darf im Sinn des § 26 Abs 1 AVG 1950 nur dann der Bescheid (Straferkenntnis) nicht zugestellt werden, wenn ein Vertreter zum Empfang der für diese Partei bestimmten Schriftstücke tatsächlich ermächtigt ist. Liegt aber eine solche Vollmacht nicht vor, ist die Zustellung des Bescheides an die Partei selbst erforderlich.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0135/71 E RS 3
Normen
EGVG Art8 Abs1 litb;
EGVG Art8 Abs1 litc impl;
RS 7
Bei der Frage, ob sich ein Sicherheitsorgan in rechtmäßiger Ausübung seines Dienstes befand, kommt es nicht darauf an, ob das Organ im einzelnen richtig vorgegangen ist, sondern nur darauf, ob das Organ zur Vornahme der Amtshandlung rechtlich befugt war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2214/56 E RS 1
Norm
AVG §26 Abs1;
RS 8
Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 26 Abs 1 AVG.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0259/51 B VwSlg 2027 A/1951 RS 1
Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 9
Ein zur Vornahme von Revisionen bei Privatschulen bestelltes obrigkeitliches Organ ist bei Vornahme solcher Revisionen "in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes begriffen". Ungestümes Benehmen gegen ein solches Amtsorgan kann daher den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Art. VIII Abs 1 lit b EGVG begründen, auch wenn das Amtsorgan im einzelnen ungesetzliche oder sonst unrichtige Verfügungen getroffen oder Weisungen erlassen hat, zu denen es nach seinem Wirkungskreis nicht berechtigt war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1324/33 E RS 1
Norm
EGVG Art8 Abs1 litb;
RS 10
Ob ein Einschreiten des Sicherheitsorganes auf Grund eines Tatbestandes erfolgte, der bei richtiger Auslegung des Gesetzes wirklich einen Grund zum Einschreiten geboten hätte, oder ob er sich hiebei richtig verhalten habe oder nicht, ist für den Tatbestand des Art VIII Abs 1 lit b EGVG ohne Belang. (Hinweis auf E vom , Zl. A 1324/33)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0343/59 E RS 1
Norm
AVG §26 Abs1;
RS 11
Ist an eine Person ein Beschuldigtenladungsbescheid in einer Baustrafsache zugestellt worden und erscheint daraufhin ein Angehöriger mit einer Vollmacht, die ihn zum "Einschreiten" in einer Bausache ermächtigt, so ist die Behörde berechtigt, auch eine Bevollmächtigung in der Baustrafsache anzunehmen und die Zustellung des Straferkenntnisses an den Bevollmächtigten vorzunehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0836/64 E VwSlg 6735 A/1965 RS 1
Norm
AVG §26 Abs1;
RS 12
Ist eine im Inland wohnende Person zum Empfang der für eine Partei bestimmten Schriftstücke ermächtigt, kann nicht auch an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden (Anmerkung: Ein Zustellungsmangel, der darin begründet ist, daß nicht dem ausgewiesenen Bevollmächtigten, sondern dem Vollmachtgeber zugestellt wurde, wird daher nicht dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Vollmachtgeber zukommt, vielmehr nur dadurch, daß das Schriftstück in der Folge an den Bevollmächtigten gelangt).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1232/53 E VS VwSlg 3949 A/1956; RS 1
Norm
AVG §26 Abs1;
RS 13
Hat ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren eine eigenberechtigte Person ermächtigt, Zustellungen aller Art anzunehmen, dann sind Beschuldigtenladungsbescheide an diese zuzustellen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2253/63 E VS VwSlg 6634 A/1965 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001675.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55617