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VwGH 08.03.1960, 1674/59

VwGH 08.03.1960, 1674/59

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Räte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Lehne und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Magistratskommissärs Dr. Liska als Schriftführer, über die Beschwerde des FK in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich vom , Zl. M.Abt.64 - BI - 5/59), betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Franz Josef Sebek, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Dr. Hans Siebensohn, zu Recht erkannt

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, durch befugte Gewerbetreibende binnen drei Monaten nach Rechtskraft den in der Einfahrt des Hauses Wien I, F Gasse 5, ohne Baubewilligung errichteten Kiosk beseitigen zu lassen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es in Erwiderung auf die Berufungsausführungen, die insbesondere die Annahme der Erstbehörde rügen der Kiosk sei ohne Baubewilligung errichtet worden, im Ermittlungsverfahren der Baubehörde erster Instanz habe eine Genehmigung des Kioskes nicht nachgewiesen werden können. Die Behauptung, daß die Anlage schon länger als seit dem Jahre 1930 bestehe, vermöge nicht zu verfangen, da auch nach den Bestimmungen der seinerzeit geltenden Bauordnung für die Errichtung des Kioskes eine Baubewilligung notwendig gewesen sei. Auch der Hinweis auf § 61 der Bauordnung für Wien sei nicht stichhältig, da weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der auf Grund des § 61 Abs. 3 der Bauordnung ergangenen Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 43, geschlossen werden könne, daß es sich bei einem Kiosk in einem Hausflur um eine bauliche Anlage geringerer Art handle. Wenn der Berufungswerber (der Beschwerdeführer) letztlich ausführe, daß Art. IV Abs. 2 der Bauordnungsnovelle 1956 den Schutz wohlerworbener Rechte im Auge habe, so sei dieser Meinung wohl beizupflichten. Aus dieser Bestimmung könne jedoch im gegenständlichen Falle nicht darauf geschlossen werden, daß die durch Art. I § 31 Punkt 2 der Bauordnungsnovelle 1956 erfolgte Inkraftsetzung des § 89 Abs. 9 der Bauordnung für Wien auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da das gegenständliche Verwaltungsverfahren nach dem Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1956 anhängig gemacht worden sei. Da die zuletzt angeführte Gesetzesstelle ausdrücklich bestimme, daß Hausflure als Arbeitsräume, Geschäftslokale oder Lagerräume nicht verwendet werden dürfen, und somit eine nachträgliche Bewilligung des Kioskes nicht möglich sei, sei der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen.

In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich jedoch aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:

Im Verwaltungsverfahren handelte es sich um die Erteilung eines Auftrages zur Abtragung des in der Hauseinfahrt Wien I, F Gasse 15, eingebauten Verkaufskioskes. Diesen Auftrag hatte die Behörde auf die Bestimmungen des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien gegründet. Nach dieser Gesetzesstelle sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Ein solcher Auftrag kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sich der Abtragungsauftrag auf ein Objekt bezieht, für dessen Herstellung eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, oder für das eine Baubewilligung vorliegt oder nachträglich erteilt werden kann.

Die Auffassung der belangten Behörde, daß zur Errichtung des gegenständlichen Kioskes eine baubehördliche Bewilligung einzuholen war, bekämpft der Beschwerdeführer; er bringt hiezu vor, schon in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen zu haben, daß die Behörde der ersten Instanz von unrichtigen Tatsachenfeststellungen ausgegangen sei, insbesondere von der Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1930 den Kiosk selbst errichtet. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch seine Behauptung verworfen, daß der Kiosk schon lange vor dem Jahre 1930 bestanden hätte. Sie habe sich dabei mit der lakonischen Feststellung begnügt, daß auch vor dem Jahre 1930 die Errichtung eines solchen Kioskes einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Sie übersehe, daß im erstinstanzlichen Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, da ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, das Vorbringen über den Bestand des Kioskes durch viele Jahrzehnte vor dem Jahre 1930 nachzuweisen. Daran ändere nichts die Einräumung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme. Denn eine solche Frist reiche nicht aus, so weitreichende Nachforschungen anstellen zu können. Im übrigen hätte die belangte Behörde selbst die Verpflichtung gehabt, von Amts wegen zu prüfen, ob der Vorgänger des Beschwerdeführers den Kiosk habe behördlich genehmigen lassen, sofern, damals eine solche Genehmigung überhaupt erforderlich gewesen sei. Die belangte Behörde befinde sich überdies in einem Rechtsirrtum, wenn sie meine, der Kiosk sei nicht eine bauliche Anlage geringerer Art. Wenn auch weder § 61 der Bauordnung noch die Verordnung vom einen Kiosk expressis verbis als bauliche Anlage geringerer Art bezeichnen, so ergebe sich doch diese Qualifikation aus der festgestellten Tatsache, daß dieses „Bauwerk“ nur aus zusammengenagelten Holzbrettern bestehe. Da der Kiosk als Bauwerk geringerer Art zu gelten habe, welches gemäß § 61 der Bauordnung nur anzeigepflichtig sei, so hätte die Frage einer nachträglichen baubehördlichen Genehmigung überhaupt nicht aufgeworfen werden dürfen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt im Unrecht. Bereits die Bauordnung für Wien vom Jahre 1829 (Regierungs-Circulare vom 13. Dezember 1829, Gesetzessammlung für das Erzherzogtum Österreich unter der Enns Nr.307) bestimmte im § 3, daß ein „Consens der Ortsobrigkeit“ für alle diejenigen Baulichkeiten erforderlich ist, wodurch der bestehende Baustand durch Hinwegnahme, Hinzufügung oder Umgestaltung von Baubestandteilen irgendeine Änderung erleidet, die auf die Festigkeit, Feuersicherheit, auf das äußere Ansehen des Gebäudes oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluß nehmen kann. Auch nach allen späteren Bauordnungen für Wien bedurften Änderungen an Gebäuden, welche von Einfluß auf die Feuersicherheit sind, einer baubehördlichen Genehmigung. Bei der Errichtung eines Kioskes im Hausflur eines bestehenden Gebäudes handelt es sich jedenfalls um die Abänderung an einem bestehenden Gebäude, die von Einfluß auf die Feuersicherheit ist, weil hiedurch der Fluchtweg der Benützer des Gebäudes im Brandfall oder in einem sonstigen Katastrophenfall beeinträchtigt wird. Aus den gleichen Erwägungen ist eine solche Bauführung auch nach den Vorschriften des § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1930 (Gesetz vom , LGBl. f. Wien Nr. 11/1950 mit Änderungen) bewilligungspflichtig. Aus welchem Material ein solcher Einbau besteht, ist ohne Einfluß. Auf die Genehmigungspflichtigkeit eines im Hausflur errichteten Kioskes ist die Anfügung des Abs. 9 an § 89 der Bauordnung für Wien durch die Bauordnungsnovelle 1956 ohne Bedeutung. Nach dieser Bestimmung dürfen Verkehrswege, wie Stiegen, Gänge oder Hausflure als Arbeitsräume, Geschäftslokale oder Lagerräume nicht verwendet werden. Diese Bestimmung verbietet eine derartige Verwendung der Verkehrswege eines Hauses auch ohne Rücksicht auf bauliche Veränderungen. Die belangte Behörde konnte daher bei ihrer Entscheidung mit Recht davon ausgehen, daß die Errichtung des Kioskes sowohl nach der der Zeit geltenden Bauordnung als auch nach den früheren Bauordnungen einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Daß der gegenständliche Kiosk vor dem Jahre 1829 errichtet worden wäre, hat der Beschwerdeführer im Verwertungsverfahren nicht behauptet und konnte auch nach der gegebenen Sachlage von der Behörde nicht angenommen werden.

Die belangte Behörde war weiters der Auffassung, daß die erforderliche Baubewilligung nicht vorhanden ist. In dieser Hinsicht handelt es sich um ein Tatbestandselement des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien. Diese Annahme stützte die Behörde darauf, daß in ihrem Archiv ein Baubewilligungsbescheid nicht vorhanden ist und auch der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptung unter Beweis zu stellen. Wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, daß die ihm zur Erbringung des Nachweises eingeräumte Frist zu kurz bemessen war, so übersieht er, daß ihm bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens die Möglichkeit offen stand, für ihn in dieser Hinsicht sprechende Beweise anzubieten. Dies ist nicht geschehen. Wenn die belangte Behörde aus all diesen Vorgängen den Schluß gezogen hat, für den Kiosk sei niemals eine Baubewilligung erteilt worden, so ist er nicht zu beanstanden. Denn dieser Schluß verstößt nicht gegen die Logik.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß ihm im Jahre 1930 ein Gewerbeschein lautend auf den Handel mit Lebensmittel im Standorte Wien I, F Gasse 15 - Hausflur, ausgestellt worden sei. Darin sei ein vor dem ergangener Genehmigungsbescheid erster Instanz über den Kiosk zu erblicken. Dieses in der Berufung enthaltene Vorbringen sei von der belangten Behörde in rechtswidriger Weise verworfen worden, indem sie sich darauf berufe, daß der Bescheid erster Instanz in diesem Verfahren vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 1956 ergangen sei. Dabei übersehe sie, daß das seinerzeitige Verwaltungsverfahren von der gleichen Behörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, durchgeführt worden sei und sich auf den gleichen Gegenstand bezogen habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Schluße kommen müssen, daß die Voraussetzungen des Art. IV Abs. 2 der Bauordnungsnovelle 1956 gegeben seien, wonach die bisherigen Vorschriften der Bauordnung für Wien, die ein Verbot der Benützung eines Hausflures als Geschäftsraum noch nicht kannten, Anwendung zu finden hätten. Die ratio legis dieser Gesetzesstelle liege darin, arte, wohlerworbene hechte unberührt zu lassen. Dieses Vorbringen zeigt, daß der Beschwerdeführer die bestehende Rechtslage verkennt. Nach Art. IV Abs. 2 der Bauordnungsnovelle 1956 (Gesetz vom , LGBl. Nr. 28) finden auf Verwaltungsverfahren, in denen am der Bescheid der ersten Instanz bereits ergangen war, die bisherigen Vorschriften Anwendung. Wenn in dieser Gesetzesstelle von „Verwaltungsverfahren“ gesprochen wird, so kann es sich hiebei nur um Verwaltungsverfahren in Anwendung der Vorschriften der Bauordnung handeln, nicht aber um Verwaltungsverfahren, die nach anderen Gesetzen, z.B. der Gewerbeordnung, durchgeführt wurden. Im Einblick auf die Ausstellung eines Gewerbescheines, lautend auf den Standort Wien I, F Gasse 15 - Hausflur, hat die Gewerbebehörde zwar zum Ausdruck gebracht, daß ein gesetzliches Hindernis gegen den Standort nicht obwaltet (§ 13 GewO); dies besagt aber nichts für die Beurteilung des am Standort errichteten Objektes in baupolizeilicher Hinsicht. Hiefür ergeben sich keine Rechtsfolgen aus dem Art. 17 der Bauordnungsnovelle 1956.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen „in Richtung des mit der Bauordnungsnovelle 1956 neu eingeführten § 67 a der Bauordnung für Wien“ nicht auseinandergesetzt, obwohl gerade die Beachtung dieser Bestimmung für die rechtliche Beurteilung entscheidend wäre. Denn diese Norm sehe vor, daß in Ansehung der Abschnitte VIII bis XI der Bauordnung für Wien, worunter auch der novellierte § 89 Abs. 9 falle, bei Bauabänderungen an Gebäuden, die vor Wirksamkeit der Bauordnung für Wien erbaut worden seien, zur Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Härten Ausnahmen insoweit zulässig seien, als nicht gesundheitliche oder andere Rücksichten entgegenstehen. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Rechtslage hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Einbauten, in Verkehrswege von Gebäuden seit dem Jahre 1829 keine Änderung erfahrend Die Vorschriften des § 67 a der Bauordnung für Wien können daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. finden, weil die Bestimmung des § 89 Abs. 9 in dieser Hinsicht keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat. Konnte die belangte Behörde schlüssiger und zutreffender Weise von der Auffassung ausgehen, daß der Einbau des gegenständlichen Kinds einer baubehördlichen Bewilligung bedurfte und eine solche nicht nachzuweisen ist, dann erweist sich der Abtragungsauftrag als im Gesetz begründet, weil eine nachträgliche Bewilligung dieses Bauwerkes mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 89 Abs. 9 der Bauordnung für Wien im Zeitpunkte der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr möglich ist.

Die Beschwerde erweist sich sohin in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abgewiesen werden mußte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
BO Wr 1956
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001674.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-55615