VwGH 23.11.1967, 1671/66
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Fahrtkosten vom Dienstort zum Wohnort zwecks Überwachung des Studienerfolges GROßJÄHRIGER KINDER oder zum Zwecke der Pflege und Erziehung eines gemäß einem gerichtlichen Vergleich in der Erziehungsgewalt des anderen Ehegatten stehenden minderjährigen Kindes stellen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung iSd § 12 EStG 1953 dar. |
Norm | EStG 1953 §33; |
RS 2 | Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen außerhalb seines Wohnsitzes seine MAHLZEITEN in einer GASTSTÄTTE einnimmt, stellen die daraus entspringenden Mehraufwendungen gegenüber der Verpflegung im Haushalt keine außergewöhnliche Belastung dar (Hinweis E , 909/62 zum § 12 Z 1 EStG 1953). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dr. Dorazil, Dr. Raschauer, Dr. Frühwald und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde des Dr. KP in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 393/2-111-1966, betreffend Eintragung erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1964, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein Richter, der an seinem früheren Dienstorte Linz eine Mietwohnung innehat, aber aus disziplinären Gründen nach Graz versetzt worden ist. In Graz bewohnt er ein Untermietzimmer. Seine Wohnung in Linz wird von seiner verheirateten Tochter Maria mit einem Kind und von seinem verheirateten Sohne Karl mit Ehegattin und drei Kindern bewohnt. Ferner wohnen dort seine großjährigen in Wien studierenden Kinder Maximilian und Elisabeth. Ebenfalls in Linz, jedoch nicht in der Wohnung des Beschwerdeführers, sondern in der Wohnung seiner ehemaligen Gattin, wohnt die sechsjährige Tochter Simone des Beschwerdeführers. Sie befindet sich auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches in der Pflege und Erziehung der Mutter, deren Ehe mit dem Beschwerdeführer gerichtlich aufgehoben worden ist.
Mit Eingabe vom begehrte der Beschwerdeführer vom Finanzamte Linz-Stadt die Eintragung von Steuerfreibeträgen auf seiner Lohnsteuerkarte für 1964. Die begehrten Freibeträge setzten sich aus erhöhten Werbungskosten, aus Sonderausgaben und aus außergewöhnlichen Belastungen zusammen. An erhöhten Werbungskosten machte der Beschwerdeführer die Kosten des Untermietzimmers in Graz und Mehrkosten für Gaststättenverpflegung in Graz, ferner Kosten für Berufskleidung, Fahrtkosten in Graz, einen Beitrag zur Richtervereinigung, Ausgaben für Reinigung von Kleidung und Wäsche, Kosten der Heimfahrten der beiden studierenden Kinder von Wien nach Linz und Kosten für zweimal monatliche Reisen des Beschwerdeführers von Graz nach Linz und zurück geltend. Das Finanzamt erledigte den Antrag nur teilweise, verfügte die Eintragung eines Freibetrages für Sonderausgaben und für außergewöhnliche Belastungen auf der Lohnsteuerkarte, wies das Begehren auf Eintragung höherer Freibeträge für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ab und behielt die Entscheidung über die Anerkennung erhöhter Werbungskosten einem späteren Zeitpunkte vor.
Gegen die teilweise Abweisung seines Antrages auf Eintragung von Sonderausgaben und von außergewöhnlichen Belastungen auf der Lohnsteuerkarte berief der Beschwerdeführer. Darauf erließ das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung, in der es Sonderausgaben in Höhe von S 9.000,--außergewöhnliche Belastungen in Höhe von S 9.053,-- und erhöhte Werbungskosten in Höhe von S 3.256,-- (je auf das ganze Jahr bezogen) anerkannte und die Eintragung eines entsprechenden erhöhten Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte anordnete. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte darauf am den Antrag, daß die Finanzlandesdirektion über seine Berufung entscheide, und nahm darin auch zur Höhe der Werbungskosten, die seiner Meinung nach mit einem zu geringen Betrag anerkannt worden waren, Stellung.
Darauf erging die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom , die sich ausschließlich mit der Frage der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastung befaßte. Die Sonderausgaben wurden mit S 9.000,--, die außergewöhnliche Belastung wurde mit S 9.062,-- anerkannt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte die Behörde unter anderem aus, daß das Finanzamt als erste Instanz noch über die Werbungskosten mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid abzusprechen haben werde. Gegen diese Berufungsentscheidung erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde, die mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 1260/66, erledigt wurde. Der angefochtene Bescheid vom wurde damit in einem Punkt (außergewöhnliche Belastung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens -
ebenso wie auch des Bescheides der Finanzlandesdirektion vom - war ausschließlich die Anerkennung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Das Finanzamt erließ nun keinen weiteren Bescheid über die Anerkennung erhöhter Werbungskosten, sondern vertrat die Auffassung, daß, wenn auch die Berufungsvorentscheidung vom durch den Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion außer Kraft gesetzt worden sei, doch die auf Grund dieser Berufungsvorentscheidung verfügte Eintragung eines auch die erhöhten Werbungskosten umfassenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte, der die Eigenschaft eines Bescheides zukomme, aufrecht geblieben sei, sodaß sich eine weitere Entscheidung erübrige. Diese Rechtsansicht teilte es auch der Finanzlandesdirektion mit.
Die Finanzlandesdirektion schloß sich dieser Ansicht an und behandelte den Antrag des Beschwerdeführers vom (auf Vorlage seiner Berufung an die Finanzlandesdirektion) als Berufung gegen die Eintragung eines Steuerfreibetrages für erhöhte Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte, setzte mit Bescheid vom - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung - den Freibetrag für erhöhte Werbungskosten mit S 3.256,-- fest und wies die Berufung im übrigen als unbegründet ab. Die Beiträge zur Richtervereinigung, die Kosten der Berufskleidung und ihrer Reinigung, die Aufwendungen für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte in Graz und die Kosten des Untermietzimmers daselbst wurden als Werbungskosten anerkannt. Dagegen wurden die Kosten der Mietwohnung in Linz, die Kosten der Reinigung privater Kleidung und Wäsche, die Kosten der Neuanschaffung von Privatkleidung und ihrer Reinigung, die Kosten für die Verpflegung in Graz und die Fahrtkosten zwischen Graz und Linz nicht als Werbungskosten anerkannt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß es sich bei diesen Kosten "um typische Kosten der Lebensführung" handle, die gemäß § 12 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig seien. Die Fahrten von Graz nach Linz und zurück seien weder als Dienstreisen noch als lohnsteuerlich berücksichtigungswerte Familienheimfahrten zu betrachten. Als Dienstfahrten gelten nämlich nur solche, "die vom Dienstort weg, zu anderen Orten führen, in denen Dienstverrichtungen vorzunehmen sind". Familienheimfahrten, deren Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, lägen nur dann vor, "wenn die Heimfahrten des Arbeitnehmers zur Aufrechterhaltung des Familienlebens und zur Erziehung der Kinder notwendig sind". Mangels der angeführten Voraussetzungen habe der Beschwerdeführer aber keinen Anspruch auf deren Berücksichtigung. Auch eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen sei mangels einer Außergewöhnlichkeit nicht zulässig (die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom lassen nämlich die Deutung zu, daß er die geltend gemachten Werbungskosten wahlweise auch als außergewöhnliche Belastung anerkannt wissen wollte).
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer führt aus, er sei verpflichtet, das Studium der Kinder Maximilian und Elisabeth und die Erziehung der Tochter Simone zu überwachen. Er müsse deshalb wiederholt von Graz nach Linz fahren. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, weil er von seiner Dienststelle zur Berufsausübung in Graz verhalten werde und weil alle Versuche, eine Versetzung nach Linz zu erreichen, gescheitert seien. Die Fahrtauslagen stellten daher absetzbare Werbungskosten dar.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Anschauung nicht anzuschließen. Zur Frage der mit dem Besuche der Familie entstehenden Kosten hat er in seinem Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 629 (F), ausgeführt: "Die Aufrechterhaltung des Ehe- und Familienlebens und die Beaufsichtigung des Hausstandes durch das Haupt der Familie sind Güter und Interessen, die auch der Gesetzgeber achten muß und die deshalb bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein bestimmter Aufwand für Reisen zwischen dem Wohnort und der festen oder wechselnden Arbeitsstätte notwendig ist." Somit ist die "Notwendigkeit" solcher Reisen zwischen Dienstort und Wohnort vom Bestand eines Ehe- oder Familienlebens abhängig. Im vorliegenden Streitfalle besteht nun weder ein Ehe- noch ein Familienleben im Sinne der angeführten Entscheidung. Die Ehe des Beschwerdeführers ist aufgehoben und die aus der früheren Ehe stammenden Kinder sind teils großjährig (Maximilian und Elisabeth), teils verheiratet. Die Tochter Simone befindet sich aber "gerichtlich in Pflege und Erziehung" der Kindesmutter, sodaß auch eine "Überwachung" der Erziehung dieses Kindes nicht notwendig ist. Aber auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer für den Unterhalt zweier großjähriger noch studierender Kinder aufkommt und es daher in seinem Interesse liegt, sie in ihrem Studium zu beraten und den Studienfortgang zu überwachen, reicht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, den Fortbestand eines so engen Familienlebens darzutun, daß Aufwendungen für "Heimfahrten" zu diesen Kindern noch als ein Aufwand angesehen werden könnte, der zur Aufrechterhaltung des Familienlebens notwendig erscheint.
Somit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die "Fahrtkosten von Graz nach Linz und zurück" als Kosten der Lebensführung angesehen hat, die gemäß § 12 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 (BGBl. Nr. 1/1954, EStG) weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrage der Einkünfte abgezogen werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid weiter mit dem Einwande, die belangte Behörde müsse auch den durch die "Gaststättenverpflegung" in Graz bedingten Aufwand, "sei es als Werbungskosten, sei es als außerordentliche Belastung" berücksichtigen. Auch mit diesem Einwande vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Grundsätzlich gehören nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 909/62, ausgesprochen hat, Mehraufwendungen für Verpflegung außerhalb des Haushaltes zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Z. 1 EStG). Nach dieser Gesetzesstelle ist es gleichgültig, ob die Aufwendungen für die Lebensführung durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingt sind oder ob sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen geleistet werden. Somit kann auch dem Einwande nicht gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe "Anspruch auf eine standesgemäße Lebensführung".
Handelt es sich aber bei dem durch die berufliche Anwesenheit in Graz bedingten höheren Lebensaufwand um Kosten der Lebensführung, dann sind diese Aufwendungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrage der Einkünfte abzuziehen. Daher kommt die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG nicht in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber in den geltend gemachten Kosten auch nicht eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zu erblicken. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle werden auf Antrag außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen, insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abgezogen, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Anerkennung derartiger Belastungen setzt somit voraus, daß sie außergewöhnlich und zwangsläufig sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Ob die beiden letztgenannten Voraussetzungen zutreffen, war im vorliegenden Falle nicht zu untersuchen, denn die von der Beschwerde angeführten Lebenshaltungskosten in Graz können schon deshalb nicht als Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, weil eine außergewöhnliche Belastung nicht vorliegt. Es ist nämlich keineswegs außergewöhnlich, sondern durchaus üblich, daß Erwerbstätige, die, aus welchen Gründen immer, von der Familienwohnung entsprechend entfernt tätig sein müssen, ihre Mahlzeiten außerhalb des Hauses, meistens also in Gaststätten, einnehmen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer nach der gegebenen Sachlage einen Familienwohnsitz in Linz hat. Unbestritten ist, daß er dort Mieter einer Wohnung ist, in Graz jedoch seinen Beruf als Richter ausübt. Dieser Umstand reicht aber, wie bereits dargelegt wurde, nicht aus, die in Graz entstehenden Mehrkosten der Lebenshaltung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Somit ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, es sei nichts Außergewöhnliches, daß ein Steuerpflichtiger seine Angehörigen regelmäßig besucht und ein Arbeitnehmer seine Mahlzeiten außer Haus einnimmt.
Der Verwaltungsgerichtshof kann aber auch nicht finden, daß das Verfahren vor der belangten Behörde an wesentlichen Mängeln leidet. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Nachweis über die aufgewendeten Fahrtkosten zwischen Graz und Linz nicht als erbracht angesehen, so betrifft diese Rüge nur einen für die Entscheidung nicht wesentlichen Umstand, weil ja nach dem Vorgesagten diese Fahrtkosten schon dem Grunde nach nicht als Werbungskosten anzuerkennen waren. Weiter rügt es der Beschwerdeführer, daß die Finanzlandesdirektion in der Frage der Werbungskosten eine Berufungsentscheidung erlassen habe, obwohl das Finanzamt in dieser Frage noch nicht in erster Instanz entschieden habe. Richtig ist, daß die Finanzlandesdirektion in ihrer früheren Berufungsentscheidung vom eine solche erstinstanzliche Entscheidung des Finanzamtes ausdrücklich für erforderlich angesehen hat. Diese lediglich in der Begründung ihrer Entscheidung ausgesprochene Rechtsansicht konnte aber nicht in Rechtskraft erwachsen. In der Folge hat die Finanzlandesdirektion jedoch die - durch die Außerkraftsetzung der Berufungsvorentscheidung vom nicht berührte - Eintragung eines Steuerfreibetrages für Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte als rechtsmittelfähigen Bescheid angesehen und die auch dagegen im Schriftsatze vom erhobenen Einwendungen als Berufung gewertet, über die sie dann mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschieden hat. Durch diesen Vorgang sind aber Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Es ist ihm allerdings zuzugeben, daß durch die vom Finanzamt eingeschlagene Vorgangsweise, nämlich durch die Erlassung einer Teilentscheidung und durch die Miterledigung der bei dieser Teilentscheidung ausgeschiedenen Punkte in der darauffolgenden Berufungsvorentscheidung und weiterhin durch die Erlassung zweier einander ergänzender Teilentscheidungen durch die Finanzlandesdirektion das Verfahren "unübersichtlich" geworden ist. Diese Unübersichtlichkeit begründet jedoch im vorliegenden Falle keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, weil trotz dieses Mangels eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit immerhin noch möglich war.
Da die Entscheidung der belangten Behörde somit eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen läßt, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den Ersatz von Aufwendungen gründet sich auf § 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b und § 49 Abs. 2 VwGG 1965, in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 3685 F/1967; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1967:1966001671.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-55608