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VwGH 12.03.1962, 1668/59

VwGH 12.03.1962, 1668/59

Rechtssatz


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Normen
EStG 1953 §19 Abs1 Z1;
EStG 1953 §22 Z1;
KBG §11 Abs1 idF 1950/215;
RS 1
Schließt ein Arbeitgeber zu seinen Gunsten bei einem Versicherer eine Versicherung gegen Unfälle seines Arbeitnehmers ab, dann liegt für den Arbeitnehmer in der Zahlung der Prämien kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Dagegen bildet bei Eintritt des Versicherungsfalles die Zahlung der versicherten Summe durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einen Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, wenn die Versorgungszusage durch den Arbeitgeber mit dem Dienstverhälntis zusammenhängt. Die Besteuerung dieser Versorgungsleistung beim Arbeitnehmer tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer bei Kündigung des Versicherugnsvertrags durch den Arbeitgeber selbst in den Versicherungsvertrag einzutreten berechtigt ist und ihm diese Möglichkeit vom Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht worden ist. In einem solchen Falle ist nicht die Erfüllung der Versorgungszusage, sondern sind nur die jährlich vom Arbeitgeber getragenen Prämien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 2608 F/1962;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001668.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-55596