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VwGH 09.10.1953, 1660/51

VwGH 09.10.1953, 1660/51

Rechtssätze


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Norm
GewStG §7 Z6;
RS 1
Unter wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 8 Z 6 GewStG ist nur eine Beteiligung am Vermögen, nicht auch an den Erträgnissen des Gewerbebetriebes zu verstehen.
Norm
GewStG §7 Z3;
RS 2
Zur Auslegung des Begriffes des stillen Gesellschafters iSd § 8 Z 3 GewStG, § 7 Z 3 GewStG ist das Handelsgesetzbuch heranzuziehen.

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E , 1660/51 #2 VwSlg 825 F/1953
Normen
RS 3
Für die rechtliche Wertung eines Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf die von den Parteien gewählte Form oder Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Rechtsverhälntisses - im Abgabenrecht also auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt - an; Rechtsverhältnisse, die Elemente mehrerer verschiedener Vertragstypen enthalten, sind nach den Merkmalen des Vertragstypes zu beurteilen, der darin überwiegt. Zwischen dem Angestellten und dem Gesellschafter besteht der wesentliche Unterschied darin, daß der Angestellte den Zwecken seines Dienstgebers, der Gesellschafter den gemeinsamen Zwecken der Gesellschaft, also seinen eigenen Zwecken dient. Eine Gewinnbeteiligung von außerordentlicher Höhe spricht gegen die Annahme eines Angestelltenverhältnisses, ebenso ein Vertrag, der Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis vor ein Schiedsgericht verweist. Die Einlage eines stillen Gesellschafters kann auch in bewertbaren Arbeitsleistungen bestehen.

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E , 1660/51 #3 VwSlg 825 F/1953;

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 825 F/1953
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1953:1951001660.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-55575

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